FRISTLOSE KÜNDIGUNG
: Mieter darf zu kleine Wohnung kündigen

KARLSRUHE | Mieter dürfen auch Jahre später fristlos kündigen, wenn ihre Wohnung erheblich kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, so der Bundesgerichtshof gestern. Geklagt hatte ein Mieter, dessen Wohnung laut Vertrag „ca. 100 Quadratmeter“ groß sein sollte, in Wahrheit aber weniger als 80 Quadratmeter maß. Dies ist eine Differenz von fast einem Viertel. Dem Urteil zufolge reicht diese Abweichung für eine fristlose Kündigung, obwohl der Mieter bereits fast drei Jahre dort gewohnt hatte. Sein Kündigungsrecht hätte er nur dann verwirkt, wenn er die Abweichung erkannt hätte – wofür es laut BGH keine Anhaltspunkte gab. Der Mieter müsse auch nicht besonders begründen, warum er ein Festhalten am Mietvertrag für unzumutbar hält. (dpa)