Bei Umgangsverweigerung: Haftstrafe für Eltern

Künftig können getrennt lebende Elternteile den Kontakt zu ihrem Kind stärker einfordern. Dem Elternteil, der den Umgang sabotiert, droht sogar das Gefängnis.

Wer dem anderen Elternteil den Umgang mit dem Kind verweigert, wird in Zukunft bestraft. Bild: ap

FREIBURG taz | Ab Dienstag können getrennt lebende Väter oder Mütter das Umgangsrecht mit ihrem Kind besser durchsetzen. Wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt (meist die Mutter), den Umgang sabotiert, kann ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro oder sogar Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) lehnt die Reform ab.

Meist klappt bei getrennt lebenden Elternteilen der Umgang mehr oder weniger gut. Etwa 10 Prozent der Fälle gelten aber als besonders konfliktreich. Wenn hier der Umgang verweigert wurde, konnte bisher nur Zwangsgeld oder Erzwingungshaft angedroht werden. Diese durften aber nicht mehr vollstreckt werden, wenn der Termin verstrichen war. Es hatte also keine Folgen, wenn Mütter die Umgangstermine regelmäßig kurzfristig platzen ließen. Dagegen können Ordnungsgeld und Ordnungshaft als Sanktionen auch noch nach dem geplatzten Termin verhängt werden.

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter hält das für kontraproduktiv. "Ein Kind wird dem Vater immer eine ablehnende Haltung entgegenbringen, wenn es weiß, dass seine Mutter wegen Umgangsverweigerung ins Gefängnis muss", heißt es in einer Erklärung des baden-württembergischen VAMV-Vorstands. Eine Inhaftierung der Mutter als Hauptbezugsperson könne auch zu einer "Traumatisierung" des Kindes führen. Der VAMV zeigt dabei Verständnis für die Umgangsverweigerung, wenn ein Verdacht auf sexuellen Missbrauch durch den Vater besteht, der aber nicht beweisbar ist, oder wenn das Kind von sich aus einfach keinen Umgang mit dem Vater wünscht.

Im Bundesjustizministerium von Brigitte Zypries (SPD) kann man die Sorgen nicht nachvollziehen. "In umstrittenen Fällen werden alle Aspekte des Kindeswohls bereits bei der gerichtlichen Prüfung des Umgangsrechts berücksichtigt", erklärte ein Ministeriumssprecher.

Außerdem drohe nicht gleich Gefängnis, wenn der Umgang sabotiert wird, sondern zunächst lediglich ein Ordnungsgeld. Die Einführung von Sanktionen war im Gesetzgebungsverfahren auch noch entschärft worden: So wurde aus einer "Soll"- eine "Kann"-Bestimmung.

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