Abschiebung von hier geborenem Tunesier: Täter war nicht genug verwurzelt

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden. Er erlaubt die Ausweisung eines in Deutschland geborenen, aber straffälligen Tunesiers.

T. klagte gegen seine Ausweisung, es half nicht. Bild: bisgleich / photocase.com

BERLIN taz | Ausländer können auch dann aus Deutschland ausgewiesen werden, wenn sie hier geboren wurden. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Ein 28-jähriger Tunesier aus Bielefeld muss Deutschland nun wohl verlassen.

Der Tunesier Mourad T. war 1983 in Deutschland geboren worden und hier aufgewachsen. Schon als Jugendlicher fiel er mit Straftaten wie Diebstahl und Hehlerei auf. Bis zu seinem 20. Geburtstag wurde er achtmal verurteilt, etwa wegen Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Drogendelikten. 2003 wurde gegen T. eine Gesamtstrafe von vier Jahren Haft nach Jugendstrafrecht verhängt.

Nach dem deutschen Ausländergesetz ist ein Ausländer allerdings zwingend auszuweisen, wenn er zu einer Haftstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde. Dieser Automatismus gilt zwar nicht für EU-Bürger und Türken, weil hier milderes EU-Recht dem deutschen Recht vorgeht. Der Bielefelder T. ist jedoch Tunesier und musste von den Behörden daher ausgewiesen werden, das heißt er verlor sein Aufenthaltsrecht in Deutschland.

T. klagte gegen die Ausweisung. Alle seine sozialen Bezüge seien in Deutschland, zu Tunesien habe er keinerlei Verbindung. Er berief sich dabei auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Straßburger Gerichtshofs für Menschenrechte. Beide Gerichte lehnen automatische Ausweisungen bei Ausländern ab, wenn diese in ihrem Aufenthaltsstaat verwurzelt sind. Das Bundesverfassungsgericht sah 2006 jedoch T.s Ausweisung angesichts seines Sündenregisters als verhältnismäßig an.

Kein Standard

T.s letzte Hoffnung war deshalb der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Doch auch dort scheiterte der Tunesier jetzt mit seiner Beschwerde. Die Ausweisung sei zwar ein Eingriff in sein "Recht auf Privatleben", die Maßnahme sei aber gerechtfertigt.

Zunächst prüften die Straßburger Richter, ob inzwischen ein generelles Ausweisungsverbot für verwurzelte Ausländer angenommen werden kann. Sie stellten fest, dass nur wenige europäische Staaten einen absoluten Ausweisungsschutz für solche Fälle kennen. Es bestehe also kein allgemeiner Standard.

Es blieb also die Einzelfallprüfung. Dabei stellten die Richter fest, dass T. sich nicht besonders um seine Integration in Deutschland bemüht hatte. Außerhalb seiner Familie habe er kaum soziale Bezüge. Er habe nicht versucht, seine Aufenthaltserlaubnis, die 2002 abgelaufen war, zu verlängern. Auch einen Antrag auf Einbürgerung habe er nicht gestellt. Dagegen seien seine Straftaten schwerwiegend und teilweise gewalttätig gewesen.

Nach Angaben von T.s Anwältin Catrin Hirte-Piel macht der Mann gerade seinen Realschulabschluss an einer Abendschule. Da er keine tunesischen Papiere habe, stehe eine Abschiebung nicht unmittelbar bevor.

Az.: 41548/06

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