Version ist nicht zu widerlegen

POLIZEIPROZESS Plädoyers im Verfahren gegen Zivilfahnder, der Mann bei Festnahme erschoss

Im Verfahren gegen den Hamburger Zivilfahnder Hans-Peter A. sind am Freitag die Plädoyers gehalten worden. Dem 52-Jährigen ist fahrlässige Tötung vorgeworfen worden, da er am 26. Juni 2007 bei der Festnahme den Kreditkartenbetrüger Tibor C. (27) rücklings im Auto erschossen hat. Anklägerin Dorothea Fellows sowie Anwalt Walter Wellinghausen forderten Freispruch, die Nebenklage-Anwältin Astrid Denecke eine Verurteilung.

Übereinstimmend kommen alle Parteien zum Schluss, dass As. Einlassung, er habe seinen Revolver aus der rechten Schusshand in die ungeübte linke Hand nehmen müssen, um die Fahrertür zu öffnen, „nicht zu widerlegen ist“. Für Denecke ist daran die Polizei Schuld, da sie Beweismittel wie Schmauchspuren nicht gesichert habe. Es gebe auch Indizien, dass die Version von As. Kollegen Michael. B. zutreffe, dass A. die Waffe in der rechten Hand gehalten habe, so Denecke. „Dafür gibt es aber keine objektiven Beweismittel“, sagt sie. Dennoch müsse A. wegen der fahrlässigen Handhabe der Waffe milde bestraft werden. „Es geht nicht darum, sein Leben zu zerstören, aber es muss ein Zeichen gesetzt werden.“

Anklägerin Fellows wirft Denecke vor, den Prozess als „Plattform“ genutzt zu haben, „Hamburgs Polizei öffentlich zu diskreditieren“. Sie habe keine Zweifel daran, dass As. Schilderungen zutreffen. Sie könne auch nicht nachweisen, dass er die Waffe sorgfaltswidrig gehalten habe, bevor es wegen eines Reflexes zum unkontrollierten Schuss gekommen sei. Verteidiger Wellinghausen betonte, dass der „Unfall“ hätte nur vermieden werden können, wenn A. „auf Eigensicherung verzichtet und grob fahrlässig gegen sich selbst gehandelt hätte“.

Bedauern dann im Schlusswort: „Es tut mir sehr leid“, so A. „dass ein Mensch ums Leben gekommen ist.“ KAI VON APPEN