"Erwerbsobliegenheit" und "Rangfolge": Urteile zum neuen Unterhaltsrecht

Die "Erwerbsobliegenheit" und "Rangfolge" sind zentrale Stichpunkte bei der Argumentation vor Gericht.

Eltern geschieden - wer zahlt fürs Kind? Die Antwort kennt das neue Unterhaltsrecht. Bild: ap

Das seit Januar 2008 geltende neue Unterhaltsrecht sorgte vor Gericht schon für vielfältige Urteile. Zur "Erwerbsobliegenheit" fällte der Bundesgerichtshof bereits im Juli vergangenen Jahres ein wichtiges Urteil. Danach ist ab dem 3. Geburtstag des Kindes für den erziehenden Elternteil eine Teilzeitstelle zumutbar (Az.: XII ZR 109/05). Eine Vollzeitstelle könne zusammen mit der Betreuung des Kindes am Abend eine ungebührliche Doppelbelastung darstellen, urteilte der BGH damals.

Eine Alleinerziehende, die von ihrem Expartner zwei Kinder im Alter von sieben und zehn Jahren hatte, wollte von ihm weiterhin Unterhalt für sich und bekam auf diese Weise Recht. Das Paar war nicht verheiratet. Nach dem neuen Recht sollen unverheiratete und verheiratete Elternpaare gleichgestellt werden.

Ein weiterer Knackpunkt ist die Frage des nachehelichen Unterhalts für die Frau (oder den kinderbetreuenden Mann), wenn diese zugunsten der Familie auf eine eigene Karriere verzichtet hatte. Dafür muss die Frau aber die "ehebedingten Nachteile" nachweisen.

Ende Juli vergangenen Jahres erging auch dazu ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Es ging um den Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Frau nach 24-jähriger kinderloser Ehe. Die Frau war mit einem Lehrer verheiratet gewesen und hatte auch während der Ehe als Verkäuferin gearbeitet. Da sie keine ehebedingten beruflichen Nachteile erlitten hatte, gestand das BGH ihr trotz der langen Ehedauer nur eine Nachrangigkeit in ihrem Unterhaltsanspruch zu - gegenüber der neuen Ehefrau, die ein kleines Kind zu betreuen hatte (XII ZR 177/06).

Bei dem BGH-Urteil spielte auch die neue Rangfolge nach dem Unterhaltsrecht eine Rolle. Nach dem neuen Recht stehen nicht mehr die Erst-Ehefrauen, sondern lediglich alle Kinder des Unterhaltsverpflichteten auf dem ersten Rang. Auf dem zweiten Rang dagegen befinden sich deren betreuende Mütter sowie langjährige frühere EhepartnerInnen.

Für eine gewisse Aufmerksamkeit in Sachen Unterhalt sorgte zuletzt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Zweibrücken (Az.: 2 UF 102/08) von diesem März, das sich auf einen Passus des Bürgerlichen Gesetzbuches bezog, nach dem Unterhalt aus "schwerwiegendem Fehlverhalten" in der Ehe verwirkt werden kann. Das Gericht entschied, dass eine Frau nach 25-jähriger Ehe keinen Trennungsunterhalt bekommt, weil sie noch während der Ehe ein Verhältnis mit einem anderen Mann begonnen hatte.

BARBARA DRIBBUSCH

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