Offener Hosenstall

Hartz IV: Mit defektem Reißverschluss zur Bewerbung

KOBLENZ dpa/taz ■ Auch mit einem defekten Hosen-Reisverschluss muss ein Empfänger von Arbeitslosengeld II zu Beratungs- oder Vorstellungsterminen erscheinen. Das entschied das Sozialgericht Koblenz. Nun darf ihm das Arbeitslosengeld gekürzt werden. Die Behörde sah sich zu diesem Schritt veranlasst, weil der Mann weder an einer Informationsveranstaltung teilgenommen noch einen Vorsprachetermin wahrgenommen hatte. Zur Begründung hatte er angegeben, der Reisverschluss seiner Hose sei defekt gewesen. Das Sozialgericht meint jedoch, ein Hilfeempfänger müsse sicherstellen, dass er Beratungs- und Vorstellungstermine bei potenziellen Arbeitgebern wahrnehmen kann. Daher sei er verpflichtet, Kleidungsstücke auf eigene Kosten in „doppelter Ausfertigung“ bereitzuhalten. Zudem hätte er den defekten Reißverschluss verdecken können.