Radler dürfen auch auf der Straße fahren

VERKEHR Urteil: Nur in Ausnahmefällen Pflicht, den Radweg zu benutzen

BERLIN taz | Radfahren auf der Straße ist der Regelfall – das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesen Tagen entschieden. Eine Benutzungspflicht für Radwege können Gemeinden demnach nur in Ausnahmefällen erlassen.

Das Gericht kam damit der Forderung eines Radfahrers nach, der gegen die Pflicht zur Benutzung von eigens angelegten gemeinsamen Geh- und Radwegen in Regensburg geklagt hatte. Die Stadt hatte die Benutzungspflicht mit Sicherheitserwägungen begründet. Die Richter konnten im vorliegenden Fall jedoch keine Gefährdung erkennen und forderten die Stadt auf, die Pflicht aufzuheben.

Grundsätzlich gilt: Ist ein Weg mit einem runden, blauen Schild, auf dem ein weißes Fahrrad prangt, gekennzeichnet, dann muss der Radfahrer ihn auch benutzen. Dies ist schon seit 1997 in der Straßenverkehrsordnung festgelegt. Die Richter verwiesen nun darauf, dass dort auch steht: Das Schild darf nur montiert werden, wenn eine „erheblich erhöhte Gefährdung“ vorliegt.

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC), der den Kläger unterstützte, kritisiert, die Schilder würden derzeit viel zu häufig angebracht. Die Gefahr für Fahrradfahrer steige auf extra angelegten Radwegen. Vor allem beim Abbiegen komme es häufig zu Unfällen.

„Autofahrer haben die Radfahrer auf dem Extraweg nicht im Blick“, sagt Bettina Cibulski vom ADFC. Radfahrstreifen, die lediglich durch Markierungen von der Fahrspur für Autos getrennt sind, seien sicherer. Allenfalls an einer mehrspurigen, stark befahrenen Straße seien Radfahrer besser auf einem Extraweg aufgehoben.

MANUEL BOGNER