Karlsruhe lehnt Klage ab: Homo-Beamte im Nachteil

Eingetragene Partnerschaften sind nach einem Verfassungsgericht-Urteil weiterhin benachteiligt. Nur Hetero-Ehepaare bekommen automatisch den Familienzuschlag.

Schwuler Beamter? Pech gehabt... Bild: dpa

Die ersten Trauungen zwischen homosexuellen Paaren in Griechenland sind perfekt: Gegen den Willen der orthodoxen Kirche und gegen den Widerstand des Staatsanwalts von Athen hat der Bürgermeister der kleinen Dodekanes-Insel Tilos, Anastasios Aliferis, gestern zwei Männer und zwei Frauen standesamtlich getraut, berichtete das Fernsehen. Der Bürgermeister des 64 Quadratkilometer großen Eilands mit gut 300 Einwohnern entdeckte eine Gesetzeslücke, die ihm erlaubte, die Trauungen vorzunehmen. Nach einem Gesetz von 1982 sei die Eheschließung "zwischen zwei Menschen" möglich.

Homosexuelle Beamte, die in eingetragener Partnerschaft leben, dürfen weiter benachteiligt werden. Das Bundesverfassungsgericht lehnte am Dienstag die Klage eines schwulen Beamten aus Düsseldorf ab. Erstmals prüfte Karlsruhe auch das Antidiskriminierungsrecht der EU - konnte aber keinen Verstoß erkennen.

Verheirate Beamte bekommen laut Beamtengesetz automatisch einen Familien- oder Verheiratetenzuschlag. Für Beamte in einer eingetragenen Partnerschaft ist dies nur vorgesehen, wenn sie den Partner tatsächlich unterhalten müssen, weil ihm weniger als rund 600 Euro pro Monat zur Verfügung stehen. Der Familienzuschlag beträgt in einer Ehe ohne Kinder rund 100 Euro, bei einem Kind 190 Euro und steigt bis auf 750 Euro bei vier Kindern.

Der schwule Kläger lebte zwar seit 2004 in einer eingetragenen Partnerschaft, erhielt aber keinen Zuschlag. Darin sah er eine grundgesetzwidrige Diskriminierung.

Eigentlich hatte die Klage keine großen Chancen: Denn schon im letzten September hatte das Verfassungsgericht die Klage einer lesbischen Beamten in gleicher Sache abgelehnt. Das Grundgesetz verlange keine Gleichbehandlung von homosexuellen Partnerschaften mit der Ehe. Der Gesetzgeber könne eine Gleichstellung zwar vornehmen, müsse dies aber nicht.

In der Zwischenzeit hat jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Ungleichbehandlung von hetero- und homosexuellen Partnerschaften gegen EU-Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung verstoßen kann. Dabei ging es um die Klage eines schwulen Theatermitarbeiters, dessen Partner gestorben war und der Hinterbliebenenversorgung forderte. Der EuGH überließ damals deutschen Gerichten die Prüfung, ob sich ein Homo-Hinterbliebener in einer "vergleichbaren Situation" wie ein heterosexueller Witwer befindet.

Diesen Grundgedanken des EuGH-Urteils versuchte nun auch das Verfassungsgericht anzuwenden. Es kam zu dem Schluss, dass beim Familienzuschlag eine Gleichbehandlung nicht erforderlich ist. In der Ehe bekomme typischerweise ein Ehegatte vom anderen Unterhalt, insbesondere wegen der Kindererziehung. Bei Homo-Partnerschaften hat das Verfassungsgericht dagegen "keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf" gesehen.

Der gestern veröffentlichte Beschluss stammt von den überwiegend konservativen Richtern Winfried Hassemer, Udo Di Fabio und Herbert Landau. Sie erklären darin aber nicht, wie bei einer kinderlosen Ehe "typischerweise" ein Unterhaltsbedarf entsteht, der automatisch einen Gehaltszuschlag von 100 Euro rechtfertigt.

Az.: 2 BvR 1830/06

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.