Keine Diskriminierung: Zum Deutschkurs aufgefordert

Gemäß einer Entscheidung des Landesgerichts Schleswig-Holstein liegt keine Diskriminierung vor, wenn Arbeitgeber ausländische Arbeitnehmer auffordern, einen Deutschkurs zu besuchen.

Gut für die Verständigung mit Kunden: Deutschkurse. Bild: dpa

KIEL dpa | Ausländische Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber zu einem Deutschkurs aufgefordert werden, um sich besser mit Mitarbeitern verständigen zu können, werden nicht in ihrer Würde verletzt oder wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert oder belästigt. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Das entschied das schleswig-holsteinische Landesarbeitsgericht nach einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Die Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, sei keine den Entschädigungsanspruch auslösende Belästigung gemäß Artikel 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, so das LAG.

Für eine Belästigung müsse hinzu kommen, dass hierdurch ein feindliches Umfeld durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geschaffen werde. Das LAG bestätigte damit ein Urteil des Arbeitsgerichtes Elmshorn, ließ aber ausdrücklich die Revision gegen das Urteil zu.

Die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Klägerin, deren Muttersprache Kroatisch ist, hatte ihrem Arbeitgeber vorgeworfen, sie aufgrund ihrer Nationalität zu diskriminieren. Sie verlangte deswegen erfolglos eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro. Die Frau arbeitet seit Jahren bei der Beklagten als Reinigungskraft und vertretungsweise als Kassiererin in einem Schwimmbad. Ihr Arbeitgeber hatte sie Mitte 2006 zweimal erfolglos aufgefordert, an einem Deutschkurs teilzunehmen, da es in der Verständigung mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden immer wieder zu Problemen komme.

Nachdem sie lange Zeit krank und arbeitsunfähig war, wurde ihr Ende Januar 2008 nochmals erklärt, dass eine sprachliche Verständigungsmöglichkeit für die Zusammenarbeit mit den Kollegen im Kassen- und Servicebereich unerlässlich sei. Die Klägerin solle ihren Widerstand gegenüber Deutsch als Landessprache aufgeben. Deshalb klagte sie.

(Az.: 6 Sa 158/09)

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