Homos bleiben was besonderes: Eltern sind nicht gleich Eltern

Karlsruhe hat entschieden: Wird in einer homosexuellen Partnerschaft ein Kind geboren, gelten auch weiterhin nicht beide Partner automatisch als Eltern.

Ob dieser Vater das Kind einem anderen Vater oder einer Mutter zu wirft, bleibt ein rechtlicher Unterschied. Bild: dpa

FREIBURG taz | Nicht alle Klagen von homosexuellen Lebenspartnerschaften haben in Karlsruhe derzeit Erfolg. Nachdem das Gericht jüngst die Diskriminierung bei der Erbschaftssteuer beanstandete, akzeptiert es noch immer Unterschiede im Kindschaftsrecht. Wenn ein Kind in eine homosexuelle Partnerschaft hinein geboren wird, gelten auch weiterhin nicht beide Partner automatisch als Eltern. Eine Verfassungsbeschwerde, die dies erreichen wollte, wurde jetzt abgelehnt.

Geklagt hatte die Hamburger Anwältin Ilka Quirling. Sie vertrat zwei Lesben, die seit 2001 in eingetragener Partnerschaft leben. Die beiden Frauen erfüllten sich ihren Kinderwunsch, indem eine von beiden sich 2008 künstlich befruchten ließ. Die Frau, die das Kind austrug, wurde in der Geburtsurkunde als Mutter eingetragen. Doch beide Frauen wünschten, dass auch die Partnerin sofort Elternrechte bekommen soll - zum Beispiel als "anderer Elternteil". Das Standesamt lehnte die Eintragung in die Geburtsurkunde aber ab, derartiges sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Das wurmte Quirling. Denn bei Ehepaaren ist die Rechtslage ganz anders. "Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist", heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1592). Niemand prüft, ob der Ehemann das Kind tatsächlich gezeugt hat, für den Erwerb der Elternschaft genügt die rechtlich gefestigte Beziehung zur Mutter.

"Was bei Ehepaaren gilt, sollte bei homosexuellen Paaren entsprechend angewandt werden", dachte Quirling und erhob Klage. Doch die Hamburger Familiengerichte lehnten ab. Die Lebenspartnerin habe ja seit 2005 die Möglichkeit, das neu geborene Kind zu adoptieren. Mehr als diese Stiefkindadoption habe der Gesetzgeber nicht gewollt.

Eigentlich zielt die Stiefkindadoption aber auf andere Fälle ab: Wenn eine Frau aus einer früheren Ehe Kinder in eine lesbische Partnerschaft mitbringt, so kann die neue Partnerin diese adoptieren. An neu gezeugte gemeinsame Wunschkinder hatte der Gesetzgeber damals weniger gedacht. "Es ist diskriminierend, wenn die Partnerinnen auch hier auf das Adoptionsrecht verwiesen werden", kritisiert Quirling. Anders als bei Ehepaaren prüfe dann nämlich das Jugendamt die Stabilität der Beziehung, die finanziellen Verhältnisse und frage nach dem tatsächlichen Erzeuger und seiner Einwilligung, das koste unnötig Zeit und Nerven. "Und was ist, wenn die Mutter bei der Geburt stirbt?", fragte Quirling zudem, "kommt dann das Kind zu den vielleicht homophoben Großeltern, statt zu der Frau, die es eigentlich groß ziehen wollte"?

Doch nun lehnte auch das Verfassungsgericht Quirlings Klage ab: "Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit rechtlichen und leiblichen Vätern eines Kindes hinsichtlich der Eintragung in die Geburtsurkunde des Kindes", heißt es in dem bisher unveröffentlichten Beschluss, der der taz vorliegt. Schließlich könne ein Ehemann zumindest theoretisch der leibliche Vater des Kindes sein, bei einer lesbischen Partnerin sei die biologische Elternschaft dagegen ausgeschlossen, so das Verfassungsgericht zur Begründung der Ungleichbehandlung.

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