Verfassungsgericht in Sachsen: Formfehler kippt Versammlungsgesetz

Das sächsische Versammlungsgesetz ist vom Verfassungsgerichtshof aus formalen Gründen für nichtig erklärt worden. Nazi-Aufmärsche bleiben möglich.

Wird das Gesetz jemals einen Gedenkmarsch von Neonazis verhindern? Bild: dpa

DRESDEN taz | Als ein Placebo und ein zahnloser Papiertiger erwies sich das neue sächsische Versammlungsgesetz von Anfang an. Am Dienstag kippten nun auch die Richter des Landesverfassungsgerichtes in Leipzig das Gesetz. Allerdings spielten die inhaltlichen Bedenken der klagenden Oppositionsparteien Linke, SPD und Grüne wegen der Einschränkung des Versammlungsrechts zunächst keine Rolle.

Das Gericht folgte vor allem den Teilen der Normenkontrollklage, die auf formale Fehler zielen. Der Wortlaut des Gesetzes sei in den Parlamentsdokumenten nicht enthalten gewesen, heißt es unter anderem in der Begründung. Gemeint ist damit das Bundesversammlungsgesetz, das vom Sächsischen Gesetz übernommen und ergänzt wird.

In großer Eile hatte die neue CDU-FDP-Koalition in Sachsen ihr erstes Gesetzgebungsvorhaben im Januar 2010 durchgesetzt. In der bis 2009 regierenden CDU-SPD-Koalition waren Pläne zur Einschränkung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit noch gescheitert, während Schwarz-Rot in Sachsen-Anhalt ein solches Gesetz verabschiedete. Das sächsische Gesetz sollte es den Versammlungsbehörden ermöglichen, rechtsextremistische Demonstrationen an bestimmten Tagen und bestimmten Orten zu verbieten.

Eile schien geboten, um das Gesetz noch vor dem Dresdner Zerstörungsgedenken am 13. Februar zu verabschieden. Letztlich beschränkten sich die historisch sensiblen Orte, für die ein Demonstrationsverbot gelten sollte, auf die Dresdner Frauenkirche und das Leipziger Völkerschlachtdenkmal.

"Schwammige Formulierungen"

Der Gesetzentwurf war schon bei einer Landtags-Anhörung im November 2009 bei nahezu allen Experten durchgefallen. Der Protest der Opposition hatte zunächst inhaltliche Gründe. "Dieses Gesetz will regeln, was die Verfassung nicht zulässt und dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit schweren Schaden zufügt", konterte der Rechtspolitiker Johannes Lichdi von den Bündnisgrünen im Januar 2010. Im August reichten dann 52 Oppositionsabgeordnete eine Normenkontrollklage ein. Sie bemängelten unter anderem, dass mit "schwammigen Formulierungen" zu niedrige Anforderungen an die Gefahrenprognose der Behörden gestellt werden.

Die mündliche Verhandlung vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof am 25. März dieses Jahres brachte außerdem peinliche Formverstöße ans Licht. So zeichneten der Landtagspräsident und der Ministerpräsident bei der Ausfertigung des Gesetzes nur den geänderten Paragrafen ab. "Wir reden über ein Gesetz, das es faktisch gar nicht gibt", spitzte der Klagevertreter Prof. Ralf Poscher aus Freiburg zu. "Mit ihrer gemeinsamen Klage haben die demokratischen Oppositionsfraktionen dafür gesorgt, dass es in Sachsen kein Demonstrationsrecht zweiter Klasse gibt", zeigte sich der rechtspolitische Sprecher der Linksfraktion Klaus Bartl mit dem ergangenen Urteil zufrieden.

Der Grüne Johannes Lichdi erwartet, "dass die Koalition das Gesetz nicht wieder in den Landtag einbringt". Das aber haben CDU und FDP nach einer Korrektur der beanstandeten Formfehler bereits angekündigt. Ob das bislang noch nie angewendete Gesetz jemals einen Nazi-Aufmarsch verhindern wird, bezweifeln neben der Opposition auch Initiativen gegen Rechts.

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