Behörden dürfen weiterhin auf Kontodaten zugreifen. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Klage von Sozialleistungsempfängern ab.
Kontostände und Geldbewegungen bleiben Tabu: Kontoauszüge Foto: dpa
KARLSRUHE taz/dpa Die seit gut zwei Jahren geltenden Zugriffsrechte von Behörden auf Kontendaten sind im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit billigte das Karlsruher Gericht überwiegend die zum 1. April 2005 in Kraft getretene Befugnis von Justiz, Finanz- und Sozialbehörden, so genannte Kontenstammdaten wie Name, Geburtsdatum und Kontonummer abzurufen.
Der Erste Senat wies fünf Verfassungsbeschwerden gegen die Regelungen ab. Die Vorschriften seien mit dem Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" (Datenschutz) vereinbar. Das damalige Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit gewährt den Zugriff auf Stammdaten, nicht aber auf Kontostände und Geldbewegungen. Damit soll die Verfolgung von Delikten wie Steuerhinterziehung und Sozialbetrug erleichtert werden.
Nur in einem Punkt gaben die Richter den Beschwerden zweier Sozialleistungsempfänger statt: Die Befugnisse der Sozialbehörden sind danach zu unpräzise gefasst und müssen nachgebessert werden.
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... nicht mehr Hartz IV, so will es Ministerin von der Leyen. Der neue Name soll "von unten" kommen. taz.de macht schon mal ein paar Vorschläge.

Wie jetzt, mit 17 schon alles erreicht? Milliarden gemacht, Romane geschrieben und die Charts geknackt? Auf wen wir wirklich neidisch sind.

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Wär doch schade, wir hätten sie nicht notiert...


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