Abschiebung nach Ungarn gestoppt: Kein sicherer Drittstaat

Ein Stuttgarter Gericht hat die Abschiebung eines Asysuchenden nach Ungarn gestoppt. Dort drohe ihm „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“.

Müssen auch in Deutschland hinterm Zaun leben: Asylsuchende im Aufnahmeheim. Bild: dpa

STUTTGART dapd | Wegen des Risikos menschenunwürdiger Behandlung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Abschiebung eines Asylsuchenden nach Ungarn untersagt.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem aus dem Iran stammenden Mann dort aufgrund „systemischer Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen die Gefahr einer „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ drohe. Mit derselben Begründung hatte das Gericht bereits die Abschiebung einer staatenlosen palästinensischen Familie nach Italien abgelehnt.

Der Iraner war über Ungarn nach Deutschland eingereist und hatte hier einen Asylantrag gestellt. Nach der Dublin-II-Verordnung ist für jeden in der Europäischen Union eingereichten Asylantrag grundsätzlich nur ein Mitgliedsstaat zuständig. In diesem Fall ist es Ungarn. Daher sollte der Mann abgeschoben werden.

Nach Auffassung der Richter würde gegen den Iraner nach seiner Überstellung nach Ungarn aber ein Ausweisungsbescheid ergehen und er käme in Haft. Dort drohten ihm der Einsatz von Beruhigungsmitteln sowie körperliche Misshandlungen. Diese Maßnahmen stellten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar.

Das Gericht stützte sich bei seinem Urteil nach eigenen Angaben auf einen Bericht von Pro Asyl aus dem Frühjahr 2012. Außerdem habe das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) bei Befragungen der Inhaftierten festgestellt, dass in Ungarn Misshandlungen durch Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen an der Tagesordnung seien. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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