Ankauf von Steuer-CDs: Private Datenhehler sollen büßen

Handel mit erschlichenen Daten soll bestraft werden – sofern er nicht dem Staat dient. Die SPD will es so weiter ermöglichen, Steuer-CDs zu kaufen.

Mit Daten-Cds zu handeln wird gefährlich. Bild: dpa

FREIBURG taz | Die heftige Diskussion über den Ankauf von Steuerdaten-CDs aus der Schweiz lenkt die Aufmerksamkeit auf ein Vorhaben der Bundesländer: Sie wollen die „Datenhehlerei“ unter Strafe stellen – dabei allerdings Beamte ausdrücklich für straffrei erklären.

Die Hehlerei mit Diebesgut ist heute schon strafbar. Wer gestohlene Autos, Fahrräder oder Diamanten ankauft oder weiterverkauft, muss mit Haft bis zu fünf Jahren rechnen. So ist es schon seit über hundert Jahren im Strafgesetzbuch geregelt. Erfasst werden davon aber nur körperliche Gegenstände, keine bloß virtuellen Daten.

Die Polizei stößt aber immer wieder auf Internetforen, in denen illegal beschaffte Zugangs- und Identitätsdaten in kleinen oder großen Mengen anderen Kriminellen zum Kauf angeboten werden: Kreditkartendaten inklusive PIN, Paypal-Daten, Zugangsdaten zu Onlinehändlern oder Postpackstationen, Lizenzschlüssel für Software.

Strafbar ist zwar das Ausspähen solcher Daten. Auch der Einsatz der Daten zu einem Betrug wird mit Strafe bedroht. Beim bloßen Handel bestehen nach Ansicht der Länder derzeit aber noch Strafbarkeitslücken. Hier kann bisher nur bestraft werden, wenn die Daten direkt beim Händler oder der Bank gehackt wurden. Dann ist dies eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Nicht strafbar ist aber der Handel mit Daten, die direkt bei Privatpersonen ausgespäht wurden, sei es mit Phishing-Mails oder nach einer Infizierung des Computers mit Spähsoftware. Diese Strafbarkeitslücke will inzwischen auch die anfangs zögerliche Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) schließen.

Im Juni bekam Hessens Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP) von der Justizministerkonferenz den Auftrag, einen Gesetzentwurf vorzubereiten. Ein erster Entwurf für den neuen Paragraph 259a lautet: „Wer Daten, die ein anderer ausgespäht oder sonst rechtswidrig erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Freibrief-Klausel strittig

Die SPD-Justizminister legen aber Wert darauf, dass der Ankauf von illegal erlangten Steuerdaten durch die Steuerfahndung nicht unter diese Strafvorschrift fällt. Im ersten Entwurf heißt es denn auch, die Strafdrohung gelte „nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten durch Amtsträger oder von ihnen beauftragte Personen dienen“. Eine entsprechende Ausnahme gibt es in der Strafvorschrift gegen Kinderpornografie, die es zum Beispiel Jugendschützern erlaubt, solche Bilder aus dienstlichen Gründen zu besitzen.

Leutheusser-Schnarrenberger will offensichtlich eine solche Freibrief-Klausel für die Steuerfahndung und andere Behörden verhindern. Das ist wohl auch der Grund ihres Vorstoßes vom Wochenende, den Ankauf von Steuer-CDs zu verbieten.

Ihr hessischer Partei- und Amtskollege Hahn will demnächst erste offizielle Eckpunkte vorlegen. Übernächste Woche wird sich dann auch der Deutsche Juristentag mit dem Thema befassen. Beschließen müsste die neue Strafvorschrift (mit oder ohne Freibrief-Klausel) dann aber natürlich der Deutsche Bundestag.

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