Apple verstoße gegen geltendes Recht, so der Vorwurf der EU-Kommission. Zuständig fühlen sich die europäischen Gesetzgeber jedoch nicht.von Svenja Bednarczyk

Wer kommt für den Apple auf, wenn er kaputt geht? Bild: dapd
BERLIN taz | Apple verstößt gegen geltendes Recht und täuscht seine Kunden beim Kauf von Mobiltelefonen und Computern mit unvollständigen Informationen zum Gewährleistungsrecht, lautet der Vorwurf der EU-Kommission. Angestoßen wurde die Debatte durch einen Brief der EU-Justizkommissarin Viviane Reding.
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Sie hat die Verbraucherschutzminister aller 27 EU-Staaten schriftlich über die unklaren Garantiebedingungen des Unternehmens informiert. Denn die EU-Kommission kann selbst nicht eingreifen, sondern Apple nur abmahnen. Angeschrieben wurde auch die Bundesministerin Ilse Aigner.
Doch ihre Behörde, das Amt für Verbraucherschutz, fühlt sich nicht berechtigt einzugreifen. Apple habe seinen Sitz außerhalb der EU, weshalb das das Bundesamt auch nicht zuständig sei, so die Pressestelle des Amtes. Erfolgreicher könnte der Bundesverband der Verbraucherzentrale (VzBv) sein. Dieser hatte mit einer Abmahnung bereits Erfolg.
„Apple stellt die Rechte von Garantie und Gewährleistung nicht völlig korrekt gegenüber“, sagt Bianca Skutnik, Rechtsschutz Referentin der VzBv. „Die dargestellten EU-Verbraucherrechte sind nur Richtlinien und in den Mitgliedsstaaten ganz unterschiedlich ausgestaltet.“ Das aktuelle deutsche Gewährleistungsrecht sieht vor, dass in den ersten sechs Monaten nach der Warenübergabe der Käufer eine Beweislasterleichterung erhält.
Gehen demnach beispielsweise Akku oder Bildschirm aufgrund eines technischen Mangels kaputt, der bereits beim Kauf vorhanden war, muss das Produkt repariert oder ersetzt werden. Die Beweispflicht liegt im ersten halben Jahr beim Hersteller und nicht beim Käufer.
Dieser Anspruch auf Ersatz bleibt nach dem deutschen Gesetz zwei Jahre bestehen. Nach den ersten sechs Monaten, muss der Käufer jedoch seinerseits beweisen, dass der Mangel bereits schon seit dem Erhalt der Ware vorhanden war. „Normalerweise müsste eine Garantie eben diese Nachweispflicht aufheben“, so Bianca Skutnik. Apples Garantiebedingungen seien jedoch intransparent. „Es bleibt offen, welche konkreten Rechte der Verbraucher hat.“
Allein Apples kostenpflichtiger „Protection Plan“, bietet einen sicheren Mehrwert gegenüber dem zweijährlichem Gewährleistungsschutz. Da sich die Haftungszeit auf diesem Weg auf drei Jahre verlängert. Dieser hat aber auch einen stolzen Preis: für ein Macbook liegen die Kosten bei 249 Euro. Apple war für eine Stellungsnahme zum Thema gegenüber taz.de nicht zu erreichen.
„Wir sind bereits in der Vergangenheit gegen die Bewerbung des Apple Protection Plans mit einer Abmahnung vorgegangen“, sagt währenddessen Verbraucherschützerin Skutnik. Damals bekam der Bundesverband der Verbraucherzentralen Recht. Daraufhin stellte das Unternehmen eine Vergleichstabelle („Protection Plan“ gegen geltendes Gewährleistungsrecht) online. Auch dagegen will der VzBv wahrscheinlich erneut vorgehen.
„Wir vermuten, dass die Garantie nicht da greift, wo sie greifen sollte, und prüfen derzeit ein weiteres Unterlassungsverfahrens gegen Apple“, erläutert Bianca Skutnik. Auch in Italien wurde der Computerhersteller wegen seinen unklaren Garantiebedingungen verurteilt. Das Unternehmen musste 900.000 Euro Strafe zahlen.
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Leserkommentare
06.10.2012 11:54 | Merle
Auch bei Lenovo (IBM) liegt die Gewährleistung auf Laptops bei nur einem Jahr - hab mir schon gedacht dass das lt. deutsche ...
03.10.2012 15:12 | duke
Ich möchte diesen Beitrag nominieren für das dümmste anzunehmende Symbolbild der Woche!
03.10.2012 08:46 | peter pa
"Auch in Italien wurde der Computerhersteller wegen seinen unklaren Garantiebedingungen verurteilt. Das Unternehmen musste ...