Kurz notiert

Mehrere Rechtsschutzversicherer verklagt hat die Verbraucherzentrale Hamburg. Es geht um eine Vertragsklausel, in der es in etwa heißt: Der Versicherungsnehmer hat „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“ Laut Verbraucherschutzzentrale ist die Klausel nicht klar genug gefasst, sodass der Versicherte nicht erkennen kann, was seine Verpflichtungen nach einem Schadensfall sind.

Ein Verfahren zur Gefährlichkeit von Schäferhunden hat das Verwaltungsgericht Schleswig ausgesetzt. Es hält Teile des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes für verfassungswidrig, weil es gegen die Artikel 1 (Menschenwürde) und 2 (Allgemeine Handlungsfreiheit) des Grundgesetzes als auch gegen das Bestimmtheitsgebot zur genauen Formulierung von Eingriffen in Bürgerrechte verstoße. Im betreffenden Verfahren hatte die Ordnungsbehörde einen Schäferhund, nachdem er einen anderen Hund gebissen hatte, als gefährlich eingestuft und dem Besitzer aufgegeben, den Hund ständig anzuleinen. An dieser Entscheidung hielt die Behörde auch fest, nachdem ein Gutachten feststellte, dass von dem Hund kein erhöhtes Gefahrenpotenzial ausgeht.

Für die Bestattungskosten ihrer Eltern können Gemeinden in Niedersachsen die Kinder in die Pflicht nehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden. Die Gemeinde Hermannsburg hatte eine Beisetzung bezahlt, dann aber die Kosten von einer Tochter des Toten zurückverlangt. Diese verwies zunächst auf ihre Mutter, die jedoch kurz daraufstarb. Die Tochter müsse als „primär gesetzlich Bestattungspflichtige“ zahlen, entschieden die Richter und beriefen sich auf das Niedersächsische Bestattungsgesetz. Dabei habe die Gemeinde erheblichen Entscheidungsspielraum, von welchem Angehörigen sie das Geld fordere.