Nicht per se illegal

CANNABIS-ZUCHT Anbau zu Therapiezwecken darf nicht allein aus „Sicherheitsbedenken“ verwehrt werden

BERLIN taz | Der Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken ist zulässig. Jedenfalls darf er allein aus Sicherheitsbedenken nicht verwehrt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln am Freitag und hob damit einen ablehnenden Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf.

Geklagt hatte ein an multipler Sklerose erkrankter Mann, bei dem alternative Therapien versagt hatten oder von der Krankenkasse nicht erstattet worden waren. Cannabis, so hatten Ärzte und Gutachter argumentiert, sei seine einzige Chance auf Linderung. Aus Kostengründen müsse er es selbst züchten. Das für solche Ausnahmegenehmigungen vom Betäubungsmittelgesetz zuständige BfArM, das dem Gesundheitsministerium unterstellt ist, befand indes: Sicherheitsbedenken und der Schutz der Bevölkerung überwögen das Partikularinteresse des Klägers.

Diese Sicht teilte das Verwaltungsgericht nicht. Das BfArM muss nun unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden. Zu prüfen, so das Gericht, sei allerdings, ob die Bundesrepublik mit der Eigenanbaugenehmigung gegen internationale Suchtstoffübereinkommen verstoße.

Die Kosten des Verfahrens gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des BfArM und zu einem Drittel zu Lasten des Klägers. HH