GEFÄHRDUNG DER POLIZEI
: Kein Grund für Fotografierverbot

MANNHEIM | Die Polizei in Baden-Württemberg darf Pressefotografen das Fotografieren nicht mit der Begründung untersagen, durch die Aufnahmen sei ihr Personal gefährdet. Laut dem Verwaltungsgerichtshof könne Fotografieren nicht von vornherein verboten werden, da die Presse erst nach Sichtung des Materials über Art und Weise der Veröffentlichung entscheide. Sie sei durch die Pressefreiheit in Artikel fünf des Grundgesetzes geschützt. Die Revision wurde nicht zugelassen. (epd)