Kein Mindestlohn für Toilettenfrau

RECHT Eine Frau, die Kunden-WCs betreute, hat keinen Anspruch auf den Lohn des Reinigungsgewerbes

Eine Toilettenfrau ist vor dem Hamburger Arbeitsgericht gescheitert, für sich den Mindestlohn der Gebäudereiniger durchzusetzen. Dann hätte sie einen Stundenlohn von 8,82 Euro bekommen müssen – statt 3,40 Euro plus Prämien. Doch dafür hätten sie und ihr Anwalt das Gericht davon überzeugen müssen, dass sie überwiegend Reinigungsarbeiten ausgeführt hat – und nicht vor allem eine WC-Aufsicht war.

Ihr Anwalt argumentierte in der Verhandlung am Gründonnerstag vor allem mit der Plausibilität: Seine Mandantin arbeitete von April bis September 2012 in der Karstadt Filiale in der Hamburger Mönckebergstraße – als Mitarbeiterin eines Subunternehmens. Dort sei so viel Betrieb auf den Kunden-WCs, dass es viel nachzuputzen gebe. Außerdem sei es laut Arbeitsvertrag die Aufgabe der Frau gewesen, die WCs „in einem sauberen Zustand“ zu halten. Mit Prämien haben sie in den Monaten von April bis August durchschnittlich 4,30 Euro pro Stunde bekommen.

Doch ihr Arbeitgeber, der sieben Karstadthäuser in Norddeutschland als Kunden hat, bestand darauf: Es sei vor allem um die Aufsicht gegangen. Zoll und Arbeitsagentur hätten den Betrieb ausführlich geprüft und festgestellt, dass nicht der Mindestlohn der Gebäudereiniger gezahlt werden müsse.

„Die Klägerin, die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat nicht konkret schildern und unter Beweis stellen können, dass ihre Betriebsabteilung überwiegend mit Reinigungsarbeiten beschäftigt worden ist“, sagte Gerichtssprecherin Birgit Voßkühler. Auch eine sittenwidrige Bezahlung erkannte das Gericht nicht.

Uwe Grund, der Vorsitzende des Hamburger Gewerkschaftsbunds (DGB), warb angesichts des Urteils für einen flächendeckenden, gesetzlichen Mindestlohn: „Das Urteil mag zwar formaljuristisch schwer angreifbar sein, es spiegelt jedoch in aller Brutalität die unverzichtbare Notwendigkeit eines gesetzlichen Mindestlohns wider.“  DKU