Prozess gegen Verena Becker: Beihilfe zum Buback-Mord

Die Bundesanwaltschaft fordert im Prozess wegen Beteiligung am Mord an Siegfried Buback vier Jahre und sechs Monate Haft für die frühere RAF-Terroristin Verena Becker.

Angeklagte und Anwalt: Verena Becker und Hans Wolfgang Euler im Oberlandesgericht Stuttgart. Bild: dpa

STUTTGART dapd | Die frühere RAF-Terroristin Verena Becker soll nach dem Willen der Bundesanwaltschaft wegen Beihilfe zum Mordanschlag auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 verurteilt werden.

Die Ankläger forderten am Donnerstag vor dem Oberlandesgericht Stuttgart eine mehrjährige Freiheitsstrafe für Becker. Sie rückten aber von ihrem ursprünglichen Anklagevorwurf der Mittäterschaft ab, der bei der Bemessung des Strafmaßes schwerer wiegen würde.

Die heute 59-Jährige habe keinen ausschlaggebenden Einfluss bei der Ausführung der Tat gehabt, und ihr Tatbeitrag sei im Vergleich zu den anderen RAF-Mitgliedern eher untergeordnet gewesen, sagte Oberstaatsanwältin Silke Ritzert. Sie forderte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Zwei Jahre davon gelten wegen Beckers früherer Verurteilung schon als vollstreckt.

Der Anklage zufolge hat Becker bei Vorbereitungstreffen nicht nur dem Anschlag auf Buback zugestimmt, sondern bei einem Treffen in den Niederlanden auch auf eine „alsbaldige Durchführung gedrungen“. Zudem habe sie versucht, zweifelnde RAF-Mitglieder zu überzeugen. Als Beleg für ihre Tatbeteiligung werten die Ankläger auch, dass an den verschickten Bekennerschreiben DNA-Spuren von Becker gefunden wurden.

„Psychischer Tatbeitrag“

Ritzert sagte, obwohl Becker „keinen physischen Tatbeitrag, sondern nur einen psychischen Beitrag“ beim Anschlag geleistet habe, wirke ihre Beteiligung schwer. Ihr sei bewusst gewesen, dass nicht nur Buback, sondern auch seine Begleiter getötet werden sollten. Der Anschlag auf den Generalbundesanwalt sei heimtückisch und aus niederen Beweggründen ausgeführt worden. Diese beiden Mordmerkmale wiegen aus Sicht der Bundesanwaltschaft schwer. Die Ankläger fordern eine Verurteilung Beckers wegen Beihilfe zum Mord in drei Fällen.

Der Oberstaatsanwältin zufolge sollte strafmildernd gewertet werden, dass Becker sich bereits Anfang der 80er Jahre von der RAF distanziert und auch ab dem Zeitpunkt mit dem Verfassungsschutz zusammengearbeitet habe. „Die Ablösung der Angeklagten ist strafmildernd und von größerem Gewicht, aber nicht in dem Maß von Reue und Abkehr von früheren Taten“, sagte Ritzert.

Schon am Dienstag hatte die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer erklärt, dass sie Becker weiterhin nicht für die Schützin bei dem Attentat hält. Dafür spricht den Angaben nach, dass die Ex-Terroristin von keinem Zeugen identifiziert werden konnte und dass am Tatort oder am Motorrad, von dem aus geschossen wurde, keine DNA-Spuren von ihr gefunden wurden.

Becker hatte eine Beteiligung an dem Mordanschlag sowie an dessen Vorbereitung bestritten. Ein Urteil in dem seit September 2010 laufenden Verfahren wird voraussichtlich am 6. Juli gesprochen. Es ist weiter unklar, welches RAF-Mitglied am 7. April 1977 in Karlsruhe die tödlichen Schüsse auf Buback und seine beiden Begleiter abgefeuerte.

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.