Prozess um Pharma-Angestellten: Kündigung wegen HIV rechtens

Ein Pharma-Angestellter mit einer HIV-Infektion wurde vom Unternehmen gekündigt. Ein Gericht hat die Klage des Gekündigten abgewiesen. Die AIDS-Hilfe kritisiert die Entscheidung.

Kein Job mit Aids: In der Pharmabranche gilt das offenbar noch. Bild: dpa

BERLIN dapd | Im Rechtsstreit um eine Kündigung wegen einer HIV-Infektion hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Auch ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde ihm nicht zuerkannt. Die Deutsche Aids-Hilfe bedauerte die Entscheidung.

Wie das Gericht am Freitag mitteilte, war der Mann von einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent beschäftigt und bei der Herstellung von Medikamenten im "Reinbereich" eingesetzt worden. Das Unternehmen hatte für diesen Bereich allgemein festgelegt, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art - insbesondere auch mit HIV-Infektion - nicht beschäftigt werden dürften.

Das Gericht hielt die Kündigung deshalb für rechtswirksam. Sie sei "nicht willkürlich" und verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Arbeitgeber könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen, hieß es in der Begründung. Das Gericht ließ aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Aids-Hilfe: Gericht hat Chance vertan

Dagegen sagte die Geschäftsführerin der Deutschen Aids-Hilfe, Silke Klumb: "Das Landesarbeitsgericht hat eine Chance vertan, Rechtssicherheit für Menschen mit HIV und anderen chronischen Krankheiten zu schaffen." Der Verband werde sich weiterhin dafür einsetzen, diese Menschen unter den Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu stellen.

Die Deutsche AIDS-Hilfe will eigenen Angaben zufolge erreichen, dass künftig auch Menschen mit chronischen Erkrankungen durch das AGG vor Diskriminierung geschützt werden. Unterstützt werde sie dabei unter anderem von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und dem Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung.

(Urteil vom 13. Januar 2012 - 6 Sa 2159/11)

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