Geld für Kinder getrennter Eltern: Mehr Selbstbehalt statt mehr Unterhalt

Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle bekommen Kinder von getrennt lebenden Eltern ab dem 1. Januar so viel wie bisher. Wer zahlen muss, dem bleiben 50 Euro mehr.

In den Lebenshaltungskosten werden auch Anschaffungen wie Schuhe berücksichtigt. Bild: dpa

Silvia Meinert ist wütend. Im kommenden Jahr bekommt sie von ihrem Ex-Mann für ihre beiden Kinder Marie, 4, und Jonas, 2, genauso viel Unterhalt wie bisher: 482 Euro. Sie hatte gehofft, dass es mehr würde, wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf die neuen Unterhaltssätze bekannt gibt. So wie vor einem Jahr, als die Unterstufenlehrerin aus Berlin mit Anpassung der Düsseldorfer Tabelle an die Lebenshaltungskosten rund 60 Euro mehr bekam.

Das Gericht verkündete am Dienstag aber etwas anderes: Kinder von getrennt lebenden Eltern bekommen ab dem 1. Januar monatlich nicht mehr Unterhalt als vorher, die Unterhaltssätze bleiben unverändert. Nur volljährige Kinder, die in einer eigenen Wohnung leben, zum Beispiel Studierende, erhalten künftig 670 Euro, 30 Euro mehr als vorher.

Für Frank Meinert ist der Dienstag ein Glückstag. Der Chemiefacharbeiter darf künftig 50 Euro mehr behalten. Ab Januar 2010 beträgt der sogenannte Selbstbehalt 950 statt 900 Euro. Für Frank Meinert ist das viel Geld, er ist arbeitslos. Muss einem Ex-Ehepartner Unterhalt gezahlt werden, darf der Zahlungspflichtige demnächst 1050 Euro statt wie bislang 1000 Euro für sich behalten.

Die aktuelle Anpassung der Düsseldorfer Tabelle kommt zustande, weil die Hartz-IV-Sätze voraussichtlich zum Jahresanfang steigen werden. Das muss der Bundesrat am 17. Dezember noch beschließen. Die Düsseldorfer Tabelle berechnet den Unterhalt für Kinder getrennt lebender Eltern. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgestellt und gibt Richtlinien vor, sie hat keine Gesetzeskraft.

Daher kann es passieren, dass Gerichte in Einzelfällen von der Tabelle abweichende Unterhaltszahlungen anweisen. Die Tabelle besteht aus vier Teilen: Kinderunterhalt, Ehegattenunterhalt, Mangelfallberechnung, Verwandtenunterhalt. Beim Verwandtenunterhalt handelt es sich um Zahlungen für die eigenen Eltern oder Großeltern.

Der Kindesunterhalt staffelt sich nach Einkommen und nach dem Kindesalter: Wer bis zu 1.500 Euro Netto im Monat verdient, muss für das erste und zweite Kind bis fünf Jahre jeweils 225 Euro zahlen. Für ein Kind zwischen 12 und 17 Jahren müssen 334 Euro gezahlt werden. Die Summen für das dritte und vierte Kinder sind geringer. Als Höchstobergrenze gilt ein Nettoeinkommen bis 5.100 Euro. Für ein 12- bis 17-jähriges Kind müssen demnach 597 Euro gezahlt werden.

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