Kommentar Sicherheitsverwahrung: Die Lösung klingt seltsam vertraut

Wenn sich jemand soweit von der Gesellschaft entfernt hat, dass eine Sicherungsverwahrung für nötig erachtet wird, müssten die Betroffenen schon während der regulären Haft besser betreut werden.

Ein entlassener Sexualstraftäter irrt durch die Republik, weil ihn keiner zum Nachbarn haben will. Die Boulevardpresse ist in Aufregung, die Politik diskutiert hektisch wie der Lage Herr zu werden wäre. Dabei scheint der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Hinweis gegeben zu haben, wie man das Problem lösen könnte.

Die deutsche Praxis der Sicherungsverwahrung scheint fragwürdig zu sein. Nicht erst der EGMR hat darauf hingewiesen, sondern auch das Bundesverfassungsgericht. Merkwürdigerweise scheint das keine Folgen gezeitigt zu haben. Dabei ist das, was die Gerichte verlangen, einleuchtend und wohl bekannt: Gefangene sollen auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereitet werden.

Vielleicht besteht das Problem darin, dass das ja Teil des Strafvollzugs sein soll. Dabei geriet in Vergessenheit, dass im Strafvollzug auch die Sühne wesentlich ist und die Dauer der Haft mitbestimmt. Ist die Tat gesühnt, bleiben nur noch der Schutz der Gesellschaft und die Resozialisierung als Rechtfertigung des Freiheitsentzugs.

Jeder Mensch verdient eine Chance. Hat er sich soweit von der Gesellschaft entfernt, dass eine Sicherungsverwahrung für nötig erachtet wird, müssten die Betroffenen schon während der regulären Haft besser betreut werden. Im manchen Fällen könnte sich dann eine Sicherungsverwahrung erübrigen.

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