Überraschung für Claudia Pechstein: Und sie darf doch laufen

Die gesperrte Eisschnellläuferin Claudia Pechstein darf beim Weltcup antreten. Das Schweizerische Bundesgericht erlaubt ihr, in Salt Lake City um ein Olympiaticket zu kämpfen.

Für Claudia Pechstein ist es die Chance sich doch noch für die Olympischen Spiele zu qualifizieren. Bild: ap

BERLIN taz | Keine zwei Wochen ist es her, da hat der Internationale Sportgerichtshof Cas in Lausanne die Dopingsperre für die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein bestätigt. Jetzt darf sie wieder am Wettkampfbetrieb teilnehmen. Das Schweizer Bundesgericht gab einem Eilantrag, den Pechsteins Anwälte am Montag gestellt hatten, statt. Am Wochenende darf Deutschlands eigentlich schon gefallene Olympiaheldin beim Weltcup in Salt Lake City starten. Läuft sie am Freitag über die 3.000-Meter-Strecke auf Rang acht, hätte sie die sportliche Qualifikation für die Olympischen Spiele geschafft. Ob sie dann im Februar tatsächlich bei den Spielen in Vancouver an den Start wird gehen dürfen, ist weiter ungewiss.

Das Pechstein-Lager wird erst zu Beginn des nächsten Jahres ihren Einspruch gegen das Cas-Urteil einlegen. Erst danach wird sich das Gericht in der Sache mit dem Fall Pechstein befassen. Ralf Grengel, Pechsteins Manager, jubilierte indes schon einmal. "Wenn sie im Hauptsacheverfahren chancenlos wäre, hätte das Schweizer Bundesgericht den Antrag sofort abgelehnt", sagte er. Pechsteins Anwalt Simon Bergmann argumentierte da wesentlich zurückhaltender und meinte, die Eilentscheidung lasse keine Rückschlüsse auf ein Urteil im Hauptverfahren zu. Der Weltcup in Salt Lake City ist die letzte Möglichkeit für Pechstein, ein Olympiaticket zu lösen. Deshalb hatten ihre Anwälte den Eilantrag gestellt. Im Urteil des Schweizer Bundesgerichts, das ohne Anhörung "superprovisorisch" gesprochen wurde, folgt das Gericht der Argumentation von Pechsteins Anwälten, die eine Zulassung zu allen Trainingseinheiten und dem Weltcup in Salt Lake City auch deshalb erstreiten wollten, weil es für die 37-Jährige um die letzte Gelegenheit zur Teilnahme an Olympischen Spielen geht. Die Starterlaubnis ist laut Bergmann für die Internationale Eisschnelllaufunion ISU bindend.

Mit keinem Wort geht das Urteil auf die Begründung des Cas ein, die von der ISU im Juli verhängte Zweijahressperre wegen eines abnorm erhöhten Blutwertes aufrechtzuerhalten. Auch im Hauptsacheverfahren werden die Diskussionen um das Blutbild Pechsteins, die von Experten und Medien in den letzten Wochen geführt wurden, wenn überhaupt nur eine untergeordnete Rolle spielen. Auch Pechstein-Anwalt Bergmann stellte dies gestern noch einmal klar: "Vor dem Schweizer Bundesgericht werden nur ganz schwere Verfahrensfehler oder die Verletzung der Menschenrechte überprüft." Argumentieren wird das Pechstein-Lager vor allem damit, dass die Cas-Richter einige Gutachten, die die Schlittschuhläuferin entlastet hätten, nicht berücksichtigt haben.

Erst zweimal hat das Schweizerische Bundesgericht ein Urteil des Cas aufgehoben. Vor kurzem kassierte das Gericht eine Entscheidung den deutschen Eishockeyspielers Florian Busch betreffend. Der war für zwei Jahre gesperrt worden, weil er eine Dopingkontrolle verweigert hatte. Das Regelwerk der Welt-Anti-Doping-Agentur sieht vor, verweigerte Kontrollen wie einen positiven Dopingbefund zu werten. Weil Busch aber nie eine Athletenvereinbarung beim Deutschen Eishockey-Bund (DEB) unterschrieben hatte, zweifelte die Verteidigung an der Zuständigkeit des Cas und bekam recht. Der andere Fall betrifft den argentinischen Tennisprofi Guillermo Cañas. Der war nach einem Urteil des Cas für 15 Monate gesperrt worden, weil er positiv auf eine verbotene Substanz getestet worden war, die ihm während eines Turniers vom verantwortlichen Turnierarzt verabreicht worden war. Das Bundesgericht stellte fest, dass Cañas rechtliches Gehör verletzt wurde und verwies den Fall zurück an den Cas, der zu dem gleichen Ergebnis kam wie bei seinem ersten Urteil: 15 Monate Sperre.

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