US-Stützpunkte in Deutschland: Klage gegen Drohnenkrieg gescheitert

Ein Aktivist will verhindern, dass die USA Ramstein für Drohneneinsätze nutzen. Er klagt vor dem Bundesverwaltungsgericht – erfolglos.

Demonstranten vor einem Gerichtsgebäude

Protest vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Aktivisten wollen verhindern, dass US-Drohnen von Deutschland aus gesteuert werden. Foto: dpa

BERLIN taz | Das Bundesverwaltungsgericht hat am Dienstag eine Klage gegen Kampfdrohnen-Einsätze der USA zurückgewiesen. Die Bundesregierung muss den Amerikanern daher nicht verbieten, den US-Stützpunkt Ramstein für Drohnenflüge zu nutzen. Nach Ansicht der Richter hatte der Kläger kein Klagerecht.

Geklagt hatte Wolfgang Jung, ein Friedensaktivist, der zwölf Kilometer von Ramstein entfernt wohnt. Er ist überzeugt, dass der US-Stützpunkt im Drohnenkrieg eine wichtige Funktion hat. Dabei stützt er sich auf verschiedene Medienberichte.

Sofern die US-Armee ihre Drohnen völkerrechtswidrig einsetzt, bricht sie laut dem Kläger also auch deutsches Recht. Jung forderte daher, dass die Bundesregierung die Einsätze entweder von deutschem Personal überwachen lässt oder den Amerikanern gleich ganz verbietet, Ramstein für den Drohnenkrieg zu nutzen.

Schon in den Vorinstanzen war Jung mit diesem Wunsch gescheitert: Nach Ansicht der Richter war er nicht klageberechtigt, da er durch die Drohnenflüge nicht in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Seine Anwälte widersprachen: Ihnen zufolge ist allgemein bekannt, „dass Betroffene auf rechtswidrigen ‚Staatsterrorismus‘ durch individuellen Terrorismus reagieren“. Es sei also möglich, dass Ramstein wegen des Drohnenkriegs zum Anschlagsziel werde. Ein Attentat könne dann auch Jung treffen - er wohne ja in der Nachbarschaft.

Die Richter am Bundesverwaltungsgericht überzeugte diese Argumentation aber nicht. Sie entschieden am Nachmittag: „Die bloße Möglichkeit einer aus der Nähe zur Air Base folgenden mittelbaren Gefährdung, die von Entscheidungen Dritter abhängig ist, reicht zur Begründung der Klagebefugnis nicht aus.“

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