Hasspost-Prozess in Saarbrücken: taz gewinnt gegen „8x9 mm“-Mann

Ein Mann, der von Gewalt gegen „Genderlesben“ spricht, darf weiter namentlich genannt werden. Er hatte gegen die Berichterstattung geklagt.

Ein Handsymbol befindet sich auf einem Computerbildschirm vor dem Wort Hass

Wer online zu Gewalt aufruft, darf nicht auf Anonymität höffen Foto: dpa

SAARBRÜCKEN taz | Die taz darf den Namen eines Mannes, der auf Facebook einen Mord gebilligt hatte, weiterhin in ihrer Berichterstattung nennen. Das hat das Oberlandesgericht Saarland heute in einem wichtigem Grundsatzurteil entschieden.

Der Kläger Eduard Schritter, ein Vermögensberater aus dem Saarland, hatte im Juli 2014 auf der Facebook-Seite des Schriftstellers Akif Pirinçci gepostet: „Was bliebe, wäre diesen Genderlesben und Politikern jeweils 8x9 mm in das dumme Gehirn zu jagen. Das könnte ich und viele andere zwar (vollkommen problemlos!) tun – und dieser Abschaum hätte es auch 100%ig verdient – aber für uns gilt, dass wir als Familienväter unsere Familien nicht alleine lassen wollen für zwanzig Jahre.“

Schritter hatte später behauptet, sein Facebook-Account sei gehackt und der Post von einem unbekannten Autor verfasst worden. Er verlangte von der taz und dem Deutsch-Türkischen Journal, das ebenfalls über den Fall berichtet hatte, seinen Namen aus den jeweiligen im Internet veröffentlichten Berichten zu löschen.

Dieses Verlangen wies das Gericht nun zurück: „Dabei war insbesondere von Bedeutung, dass der Senat nach einer Anhörung des Klägers zu der Überzeugung gelangt ist, dass dieser die von seinem Facebook-Account abgesetzte Hassbotschaft selbst verfasst hat“, schreibt das Saarländische OLG. Somit sei Schritter mit seiner Botschaft selbst an die Öffentlichkeit gegangen.

Da es zudem zur Aufgabe der Presse gehöre, „Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, darf sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden“, heißt es im Urteil. Die weitere Onlinebereitstellung der Beiträge sei noch nicht mit einer „unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers verbunden“.

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken, das dem Kläger in erster Instanz recht gegeben hatte, wurde aufgehoben. Eine Revision ließ das Saarländische OLG nicht zu.

(Aktenzeichen: 5 U 17/16)

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