Kurioses G20-Verfahren: Wacklige Anklage

Der G20-Gegner Konstantin P. soll Flaschen geworfen und sich gegen seine Festnahme gewehrt haben. Doch dafür gibt es keine Belege.

Zwei Polizisten mit Helmen hocken auf einem Demonstranten und drücken ihn mit den Knien zu Boden.

Kann man sich ernsthaft wehren, wenn man von mehreren Polizisten zu Boden gedrückt wird? In diesem Fall scheint die Gegenwehr überschaubar Foto: dpa

HAMBURG taz | Der G20-Gipfel war gerade wenige Stunden zuvor zu Ende gegangen, da fuhren die Strafverfolgungsorgane gegen den 20-jährigen Konstantin P. schwere Geschütze auf. Versuchte gefährliche Körperverletzung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen die Staatsgewalt, lauteten die Vorwürfe, nachdem Konstantin P. von hessischen Beamten einer „ Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“ (BFE) attackiert worden war.

Der G20-Gegner mit russischer Staatsangehörigkeit kam wegen vermeintlicher Fluchtgefahr präventiv in Untersuchungshaft. Er soll am zweiten Abend des Gipfels am 8. Juli 2017 gegen 23 Uhr in der Schanzenstraße zwei Bierflaschen auf Polizisten geworfen haben und sich seiner Festnahme durch die hessischen BFE widersetzt haben – so der Vorwurf.

Ein halbes Jahr nach Beginn des Verfahrens im vergangenen Oktober und nach mehr als ein Dutzend Prozesstagen ist von dem staatlich geschmiedeten Konstrukt wenig übrig, der Haftbefehl gegen P. ist nach vier Monaten Untersuchungshaft aufgehoben worden.

Die Hauptanklagepunkte der Flaschenwürfe sind nach Äußerungen von Amtsrichterin Katrin Fischer vom Tisch. Zwar habe es diese Würfe nach der bisherigen Beweisaufnahme wohl gegeben, bei der Verhaftung von Konstantin P. habe aber wegen der Bekleidung eine Verwechselung vorgelegen, sodass er nicht der Flaschenwerfer gewesen sein könne.

Seit mehreren Wochen geht es im Verfahren allein noch um die Frage, durfte oder konnte Konstantin P., daraus, dass er zu Unrecht von den Polizisten angegriffen wurde, das Recht ableiten, sich gegen seine Festnahme zu wehren. Und konnte er das überhaupt, als er am Boden von drei Polizisten fixiert worden war.

Wer war zuständig?

Die Verteidiger Alexander Kienzle und Fenna Busmann gehen davon aus, dass der Polizeieinsatz rechtswidrig und die allein agierende hessische BFE gar nicht zuständig war. Zwar gebe es nach dem Polizeirecht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die hessische Polizei in Form von Amtshilfe auf Hamburger Territorium tätig werden könne, doch gebe es für ein solches Amtshilfeersuchen der Hamburger Polizei, nachdem die hessische Polizei in ein Gesamtkonzept eingebettet war, keine Belege. „Die Justiz konnte nicht nachweisen, dass die hessische Polizei zuständig war“, sagt Busmann. „Das muss die Polizei beweisen.“

Auch die Form des Einsatzes hält Busmann für rechtswidrig, denn ihr Mandant wurde ohne Vorwarnung von den Polizisten zu Boden gerissen. Die Polizisten hätten ausgesagt, dass sie gar nicht darüber nachgedacht hätten, ob es schonendere Mittel gebe, die Personalien festzustellen, anstatt Konstantin P. ohne Vorwarnung „von hinten anzufallen“, sagt Busmann. Daher möchte die Verteidigung zwei Ausbilder der Polizeiakademie als Zeugen hören.

Akteneinsicht für die Zeugen

Überhaupt sorgte das Verfahren gegen Konstantin P. von Anfang an für rechtsstaatliche Kuriositäten. So stellte sich heraus, dass die hessischen BFE-Beamten zur Vorbereitung ihrer Aussage vor Gericht einen Ordner einsehen konnten, in dem alle Vernehmungsprotokolle der Kollegen, Zeugenaussagen, Vorladungen und Anweisungen im Zusammenhang mit dem G20-Einsatz gesammelt waren. Eine derartige Zeugenbeeinflussung widerspricht den Grundsätzen der Strafprozessordnung.

Im Januar versuchte die Ausländerbehörde trotz des laufenden Prozesses Konstantin P. auszuweisen. Er sollte Hamburg binnen fünf Tagen verlassen. Ihm wurde für fünf Jahre verboten, in den erweiterten Schengenraum einzureisen. Denn P. habe sich „zwecks Durchsetzung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt, das Ausweisungsinteresse wiegt somit besonders schwer“. Das gelte unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung seines Handelns. Der Vollzug der Ausweisung wurde bis Prozessende ausgesetzt. Der Prozess wird am Mittwoch fortgesetzt.

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