Rundfunkbeitrag nur für Erstwohnsitz

Bundesverfassungsgericht billigt die neue Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und gibt einer Beschwerde recht

Unter anderem die ­Beschwerde des Autovermieters Sixt gegen den Rundfunk­beitrag schmetterte das Bundes­verfassungsgericht ab Foto: Uli Deck/dpa

Aus Karlsruhe Christian Rath

Die Einführung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013 war verfassungskonform. Mit diesem Grundsatzurteil sicherte jetzt das Bundesverfassungsgericht die Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Nur ein Detail wurde beanstandet: Für eine Zweitwohnung darf kein erneuter Rundfunkbeitrag verlangt werden.

Früher wurde der öffentlich-rechtliche Rundfunk über Rundfunkgebühren finanziert. Zahlen musste jeder, der ein empfangsbereites Gerät (Radio, Fernseher oder Computer) besaß. Weil dabei jedoch zu viel geschummelt wurde, gibt es seit 2013 den leichter abzurechnenden Rundfunkbeitrag. Zahlen muss nun jeder Wohnungsinhaber. Grundlage ist ein Staatsvertrag der Bundesländer. Pro Wohnung werden derzeit monatlich 17,50 Euro fällig, auch für eine Familie oder eine WG. Gegen den Rundfunkbeitrag bildete sich eine Bewegung, die ihn von Anfang an als verfassungswidrig ablehnte; verbunden mit grundsätzlicher Kritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der zu teuer und zu links sei.

In Karlsruhe wurde nun über Verfassungsbeschwerden von drei Privatpersonen sowie der Autovermietung Sixt geurteilt. Die Verfassungsrichter stellten dabei klar, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer ist, die in den allgemeinen Haushalt fließt. Die Länder könnten die Rundfunkfinanzierung im Rahmen ihrer Kompetenz für den Rundfunk regeln. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Grundrechte, so Karlsruhe.

Gemessen wurde er am „Grundsatz der Belastungsgleichheit“, der aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt. Der Staat könne „Beiträge“ nur von jemand verlangen, der auch einen Vorteil hat. Die Leistung, die mit dem Rundfunkbeitrag abgegolten wird, liege in der individuellen Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sehen und zu hören, so die Richter. Der gesellschaftliche Nutzen allein genüge nicht. Der Rundfunkbeitrag sei keine allgemeine „Demokratieabgabe“.

Es gebe auch kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Für 17,50 Euro pro Monat habe man Zugriff auf die Haupt- und Nebenprogramme von ARD und ZDF sowie auf neun „Dritte Programme“. Neben dem Deutschlandradio gebe es im Rahmen der ARD insgesamt 67 regionale Hörfunkprogramme, zuzüglich der Online-Angebote der Sender. Allerdings komme es nicht darauf an, ob das Angebot tatsächlich genutzt werde, so das Gericht.

Eine Ungleichbehandlung sahen die Richter zwar darin, dass ein Single genauso viel bezahle wie eine Familie oder eine Wohngemeinschaft. Diese Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt, weil in Wohnungen meist Ehepaare, Familien oder andere schützenswerte Gemeinschaften zusammenleben. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags einen weiten Gestaltungsspielraum.

Dass ein Single genauso viel bezahlt wie eine WG, sehen die Richter als gerechtfertigt

Erfolg hatte nur die Klage des Software-Beraters Bernhard Wietschorke, der privat in Frankfurt wohnt, jedoch in Stuttgart arbeitet, wo er eine zweite Wohnung hat. In beiden Wohnungen lebt er allein. Er fand es ungerecht, dass er den Rundfunkbeitrag zweimal bezahlen muss. Dem stimmten die Verfassungsrichter zu.

Die Doppelbelastung verstoße gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. „Das Rundfunkangebot kann von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden“, sagte der Senatsvorsitzende Ferdinand Kirchhof. Bis Juni 2020 müssen die Länder den Staatsvertrag ändern. Die doppelte Zahlungspflicht endet aber sofort.

Die Richter nutzten das Urteil, die Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu betonen, der sein Programm „unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen“ gestalten könne. Er sei damit weiterhin ein Gegenpol zum privaten Rundfunk und sichere Vielfalt. Diese Funktion sei auch nicht durch die Entwicklung des Internets in Frage gestellt, „im Gegenteil“, so Kirchhof. Kostenlose werbefinanzierte Internet-Angebote müssten wie der private Rundfunk auf einen Massenmarkt zielen und könnten daher auch keine Vielfalt garantieren.