Gericht untersagt Pressemitteilung: Heimatministerium fern der Wahrheit

Das Bremer Oberverwaltungsgericht stoppt Verleumdungen des Bundesinnenministeriums gegen die frühere Chefin der Bremer Außenstelle des Bamf.

Die Bremer Außenstelle des Bamf.

Kein Ort, an dem bewusst Gesetze missachtete wurden: Die Bremer Außenstelle des Bamf Foto: dpa

BREMEN taz | Mit einer vorverurteilenden Pressemitteilung verletzt das von Horst Seehofer (CSU) geführte Innen- und Heimatministerium fortlaufend die Persönlichkeitsrechte der ehemaligen Bamf-Außenstellenleiterin Ulrike B. Am Montag hat ihm das Bremer Oberverwaltungsgericht (OVG) untersagt, weiter zu behaupten, die Revision des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zeige „dass im Ankunftszentrum Bremen bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet wurden“.

Diese Mitteilung verlasse das Prinzip der staatlichen Stellen gebotenen Zurückhaltung, sie sei unverhältnismäßig, ehrenrührig und geeignet, das Bild der Ulrike B. in der Öffentlichkeit „negativ zu beeinflussen“, so das Gericht. Ihr Hintergrund waren Gerüchte, nach denen das Bamf-Bremen etliche Asylbescheide ohne ausreichende Prüfung positiv beschieden hätte. Diese haben sich nicht bestätigt.

Der OVG-Beschluss ergänzt und korrigiert eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 1. August. Damals waren nur von Seehofers Staatssekretär Stephan Mayer (CSU) abgesonderte, nach derzeitigem Stand der Ermittlungen wahrheitswidrige Bezichtigungen verboten worden, denen zufolge in Bremen „hochkriminell kollusiv und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“ hätten. Unangetastet geblieben war indes die Pressemitteilung auf der Homepage des Ministeriums, weil das Verwaltungsgericht irrtümlich annahm, es handele sich um ein Werturteil. Laut OVG ist die Aussage jedoch als eine Tatsachenbehauptung einzustufen.

„Es handelt sich auch nicht um eine bloße Verdachtsäußerung, da die behauptete Tatsache als feststehend und jedenfalls seit Vorlage des Berichts geklärt dargestellt wird“, präzisierten die Richter.

Eine Tatsachenbehauptung zeichnet sich dadurch aus, dass sie bewiesen werden kann. Das aber ist unterblieben: Stattdessen wurde der – mittlerweile widerlegte – Eindruck erweckt, der Bericht könne diesen Beleg liefern. Damit habe das Ministerium den strafrechtlichen Ermittlungen vorgegriffen, befand das OVG. „Es untergräbt damit in der Öffentlichkeit die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Unschuldsvermutung.“

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