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Wie weit V-Leute gehen dürfen

Ein V-Mann des Verfassungsschutzes spitzelt in Göttingens linker Szene und beteiligt sich an Blockaden beim G20-Gipfel in Hamburg. Beging er Straftaten, müsste ermittelt werden – rechtliche Privilegien besitzt ein V-Mann nicht. Eigentlich

Wollten auch früher schon lieber unerkannt bleiben: vermummte Autonome während einer Demonstration in Göttingen am 16. Juli 1994 Foto: Uwe Zucchi/dpa

Von André Zuschlag

Die Göttinger V-Mann-Affäre schlug in den vergangenen Wochen hohe Wellen: Ein vom niedersächsischen Verfassungsschutz bezahlter Informant wurde durch Behördenfehler enttarnt, Maren Brandenburger, bis dahin Chefin der Behörde, musste zurücktreten. Und der Spiegel berichtete, dass der V-Mann auch beim G20-Gipfel in Hamburg an Blockaden beteiligt gewesen war. Nicht nur in linken Kreisen stand nach dieser Nachricht der Vorwurf im Raum, die Behörden hätten ihn im Sommer 2017 als Agent Provocateur eingesetzt. Dabei stellt sich die Frage, wo die rechtlichen Grenzen liegen, was ein V-Mann im Rahmen seiner Tätigkeiten für den Geheimdienst darf und was nicht.

Die Antwort ist zunächst einfach: „Ein V-Mann muss sich, wie alle anderen Menschen auch, an die bestehenden Gesetze halten“, sagt der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam. Es liegt unter anderem an ihm, dass der V-Mann in der Stadt enttarnt wurde. Adam vertritt eine Studentin aus Göttingen, für die er Auskunft darüber verlangte, welche Daten der Geheimdienst über sie gespeichert hat. Durch Zufall waren dabei Schreiben zurückgeschickt worden, die so nicht hätten nach außen gelangen sollen und die Hinweise auf den Einsatz eines V-Mannes gaben.

Vertrauenspersonen, wie V-Männer oder -Frauen bei den Nachrichtendiensten bezeichnet werden, sind keine Staatsbediensteten. Im Austausch für Informationen erhalten sie Geld. Wie der Spiegel berichtet, klingelte 2016 der Verfassungsschutz an der Tür des jungen Mannes und fragte ihn, ob er sich etwas Geld neben dem Studium dazuverdienen wolle. Die Behörde wollte, dass er eine militante Gruppe unterwandern solle. Bei dieser jedoch habe er keinen Zugang gefunden. Stattdessen stieg er bei der „Basisdemokratischen Linken“ ein. Die Gruppe, einst aus Hochschulgruppen entstanden, ist Teil der bundesweit agierenden „Interventionistischen Linken“ (IL), die sich als post-autonom versteht. Die IL taucht regelmäßig in den Berichten des Verfassungsschutzes auf, für gewaltsame Aktionen, gar Terror, ist aber weder die Basisdemokratische Linke noch die IL bekannt.

Dennoch begann der neugewonnene V-Mann des Verfassungsschutzes, ab diesem Zeitpunkt über gruppeninterne Zusammenhänge zu berichten, Personen auf Observationsfotos zu identifizieren und den Schnüfflern zu erklären, wer welche Rolle in der Gruppe spielt. Der heute 24-Jährige tauchte tiefer in die Szene ein und nahm auch an Aktionen teil, etwa bei Hausbesetzungen oder bei gemeinsamen Fahrten zu Demonstrationen.

Und so fuhr er auch 2017 mit zum G20-Gipfel nach Hamburg. Er blockierte gemeinsam mit seiner Bezugsgruppe Regierungskonvois, bei der er von der Polizei weggetragen und in Gewahrsam genommen wurde. Seine Personalien wurden dabei nicht aufgenommen. Unklar ist, warum. Dass die Polizei wusste, wenn sie dort in Gewahrsam hatte, ist hingegen unwahrscheinlich. Meist wissen Polizeibehörden nicht, wer ein V-Mann ist.

„Natürlich will der Verfassungsschutz seine Leute so gut es geht schützen. Deshalb verrät sie auch anderen Behörden nicht, wer für ihn arbeitet“, sagt Adam. Und die Hürden, dass Geheimdienste Auskunft darüber geben müssen, wer eine Vertrauensperson ist, sind hoch. „Nicht einmal Richter*innen in einem erst­instanzlichen Verfahren muss mitgeteilt werden, dass am Prozess Beteiligte V-Leute des Verfassungsschutzes sind“, sagt der Strafverteidiger.

Wissen Beamt*innen des Verfassungsschutzes von Straftaten ihrer Vertrauensperson oder hat diese sie sogar selbst darüber in Kenntnis gesetzt, müssten die Beamt*innen diese Informationen eigentlich an die Ermittlungsbehörden weiterleiten. „Auch der Verfassungsschutz befindet sich nicht im gesetzesleeren Raum“, sagt Adam.

Es wäre dann allerdings Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden zu schauen, ob mögliche Gesetzesverstöße zu ahnden sind. Denn manche Straftaten können letztlich straffrei bleiben. Ist eine Vertrauensperson Mitglied in einer terroristischen Vereinigung, bliebe dieser Straftatbestand ungeahndet.

Ob der Göttinger V-Mann als Agent Provocateur in Hamburg eingesetzt war, wird vom Verfassungsschutz dementiert. Und selbst wenn die Behörde ihn darum gebeten hätte, hätte er die Verantwortung bei einer Verhaftung selbst tragen müssen. Der Staat müsste jedenfalls gegen ihn ermitteln.

„Vertrauenspersonen“, wie V-Leute bei den Nachrichtendiensten bezeichnet werden, sind keine Staatsbediensteten

Anders, zumindest partiell, sieht es bei verdeckten Ermittler*innen aus. „Hier befinden wir uns in einer rechtlichen Grauzone“, sagt Adam. Denn diese können kleinere Straftaten begehen, allein schon, um nicht aufzufliegen. „Als verdeckter Ermittler in der Drogenszene ist es dann beispielsweise nicht strafbar, Drogen bei sich zu führen“, sagt Adam.

Verdeckten Ermittler*innen hatte der Bundesgerichtshof aber in einem Urteil 2015 klare Grenzen aufgezeigt: Sie dürfen niemanden unter Druck setzen, eine Straftat zu begehen. Anlass war der Einsatz von verdeckten Ermittler*innen auf zwei Personen, von denen vermutet wurde, sie würden in Geldwäsche- und Betäubungsmittelstraftaten verwickelt sein.

Die Ermittler versuchten, die Beschuldigten dazu zu überreden, Ihnen große Mengen Ecstacy-­Tabletten zu besorgen, was die Beschuldigten ablehnten. Erst als einer der Ermittler behauptete, seine Familie werde mit dem Tode bedroht, halfen die Beschuldigten ohne Entgelt bei der Beschaffung und Einfuhr der Tabletten. Der BGH erklärte, dass die beiden Beschuldigten dafür nicht verurteilt werden können und bezog sich auf den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geprägten Begriff der „rechtsstaatswidrigen Tatprovokation“.

In Niedersachsen sollte die Arbeit des Verfassungsschutzes, ebenso wie auf Bundesebene, durch Mitglieder des Parlaments kontrolliert sein. Das Innenministerium muss dem Parlamentarischen Kon­trollgremium, das aus Mitgliedern aller Landtagsfraktionen besteht, regelmäßig und umfassend über die Tätigkeit berichten. Auch hat das Gremium nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz das Recht, Mitarbeiter*innen des Geheimdienstes anzuhören. Die Sitzungen des Gremiums sind allerdings vertraulich. Auch kann die Landesregierung Anhörungsverlangen ablehnen: unter Hinweis auf die öffentliche Sicherheit.