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: taz durfte Namen nennen

„Das ist halt so mein Hobby.“ So begründete der Mathematikstudent Yannic Hendricks aus Kleve im taz-Interview, warum er ÄrztInnen anzeigte, die auf ihren Webseiten informierten, dass sie Abtreibungen durchführen. Nach Paragraf 219a Strafgesetzbuch ist das in vielen Fällen verbotene „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“. Die taz nannte Hendricks’ Namen zwar noch nicht in dem Interview (es wurde unter Pseudonym geführt), aber in einem späteren Text, wogegen ein weiterer Mann Beschwerde beim Presserat einreichte. Dieser entschied nun: Die taz durfte den Namen nennen.

„Der Presserat hält die Namensnennung für presseethisch unbedenklich“, heißt es in der Begründung. Hendricks habe anonymisiert Interviews über seine Anzeigen gegeben „und damit eine breite öffentliche Diskussion zu diesem Thema befeuert“. Damit habe er sich zu einer Person des öffentlichen Interesses gemacht.

Die taz ist nicht das einzige Medium, gegen das Beschwerden oder Anzeigen vorliegen: Eine Klage von Hendricks gegen Buzzfeed etwa wies das Landgericht Düsseldorf im Januar ab, Hendricks ging in Berufung.

Die Anzeigen gegen ÄrztInnen von Hendricks und anderen führten dazu, dass die Gießener Allgemeinärztin Kristina Hänel wegen Verstoßes gegen den Paragrafen 219a verurteilt wurde. Dies wiederum löste eine breite öffentliche Debatte über den Paragrafen aus. Ende Februar verabschiedete der Bundestag einen Gesetzentwurf, der eine Änderung des Paragrafen vorsieht. Hänels Website bleibt damit allerdings weiterhin strafbar. (pat)