KOMMENTAR: GERNOT KNÖDLER ZUR VIDEOÜBERWACHUNG
: Das Recht und die Praxis

M. nützt es rein gar nichts, dass die Art und Weise, wie er in die Fänge der Polizei geraten ist, sich nicht mit dem Gesetz verträgt

Das Gerichtsverfahren gegen den Schanzenpark-Aktivisten Jörg. M. bietet einen Grund mehr, technischen Überwachungsmöglichkeiten mit großer Skepsis zu begegnen. Es zeigt, dass die Versuche, einen möglichen Datenmissbrauch rechtlich einzuhegen, zwar ehrenwert, aber in der Praxis oft fruchtlos sind.

Da hat der Betreiber eines Internet-Cafés eine versteckte Videokamera aufgebaut und M., der davon nichts wusste, gefilmt. Das war rechtswidrig, weshalb der Richter verboten hat, die Aufnahmen als Beweismittel zu verwerten. Allein: M. nützt es rein gar nichts, dass die Art und Weise, wie er in die Fänge der Polizei geraten ist, sich nicht mit dem Gesetz verträgt. Das Verfahren gegen ihn läuft munter weiter.

Der Gesetzgeber hat die Nutzung von Überwachungskameras mit einem Vorbehalt versehen: Wer in ihr Sichtfeld zu geraten droht, muss darauf hingewiesen werden. Wirkt sich ein solcher Vorbehalt im Verfahren nur theoretisch aus, hätte darauf verzichtet werden können.

Der Fall zeigt, dass bei den Debatten über Überwachungstechniken die Möglichkeit in den Mittelpunkt gestellt werden muss, dass Gesetze umgangen werden. Der illegal ermittelte Sachverhalt wird unausgesprochen im Verfahren mitgeschleppt – und kann es im schlimmsten Fall zu Lasten eines unbescholtenen Bürgers kippen lassen.