EuGH-Entscheidung zu Abschiebehaft: Gefährder ins Gefängnis

Der EuGH billigt die deutsche Rechtslage: Abzuschiebende Gefährder dürfen besser gesichert werden als andere Abschiebehäftlinge.

Wärter in einem Gefängnis schließt ein Tor aus.

Wärter bei einem Presserundgang in einem hessischen Abschiebegefängnis Foto: Michael Schick/imago

FREIBURG taz | Die Abschiebehaft von sogenannten Gefährdern kann auch in normalen Gefängnissen vollzogen werden. Gefährder müssen nicht in speziellen Abschiebehaftanstalten untergebracht werden. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Hessen.

Eigentlich sieht das EU-Recht vor, dass Abschiebehaft und Strafhaft strikt zu trennen sind. Nach der EU-Rückführungsrichtlinie von 2008 müssen Personen, die zur Sicherung der Abschiebung inhaftiert werden, in „speziellen Hafteinrichtungen“ untergebracht werden. Dort sollen sie bessere Bedingungen haben, zum Beispiel mehr Besuch empfangen können, denn in der Regel haben Abschiebehäftlinge ja keine Straftaten begannen. Den meisten fehlt lediglich das Aufenthaltsrecht für den betreffenden Staat.

Anderes gilt in Deutschland für Personen, die als Gefährder abgeschoben werden, insbesondere weil man ihnen einen Terroranschlag zutraut. Sie dürfen trotz der EU-Vorgabe bis zur Abschiebung in normalen Gefängnissen untergebracht werden, weil sie dort besser gesichert sind. Sie müssen laut Gesetz nur „getrennt von Strafgefangenen“ untergebracht werden.

Vor dem EuGH ging es jetzt konkret um den Fall eines Tunesiers, der 2017 aus Hessen abgeschoben werden sollte, weil er als „Gefährder“ eingestuft wurde. Laut Verfassungsschutz hatte er als „Schleuser und Rekrutierer“ für die islamistische Terrorgruppe IS agiert. Er war bis zur Abschiebung zwei Monate lang in einem normalen Gefängnis untergebracht. Dagegen klagte er bis zum Bundesgerichtshof (BGH), der den Fall dem EU-Gerichtshof zur Klärung vorlegte.

Der EuGH entschied nun, dass die Unterbringung von abzuschiebenden Gefährdern in normalen Gefängnissen ausnahmsweise möglich ist, wenn „eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr“ besteht, „die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats berührt“. Das dürfte bei den sogenannten Gefährdern in der Regel angenommen werden.

Seit 2019 ist die Pflicht zur getrennten Unterbringung von Straf- und Abschiebehäftlingen in Deutschland ohnehin gesetzlich ausgesetzt, weil die rund 500 Abschiebehaftplätze angeblich nicht ausreichen. Ob diese bis 2022 geltende Aussetzung zulässig ist, ist noch nicht geklärt. Nach Informationen des niedersächsischen Flüchtlingsrat macht derzeit aber nur Sachsen-Anhalt in wenigen Einzelfällen von der Sonderregelung Gebrauch und bringt Abschiebehäftlinge in Strafgefängnissen unter.

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