Urteil des BGH zu Suchmaschinen: Google muss nicht vergessen

Kritische Berichte muss die Suchmachine auch nach Jahren nicht auslisten, urteilt der Bundesgerichtshof. Zumindest nicht, wenn sie stimmen.

Google-Schiftzug an einem Firmengebäude

Vergisst mein nicht: Firmengebäude von Google in Zürich Foto: reuters

KARLSRUHE rtr/dpa | Google ist in der Regel nicht verpflichtet, negative, aber wahre Berichte über Personen nach wenigen Jahren aus der Trefferliste seiner Suchmaschine zu löschen. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag verkündet und damit eine Klage rechtskräftig abgewiesen. Das Informationsrecht der Öffentlichkeit überwiege das Recht der Betroffenen auf Schutz ihrer persönlichen Daten, heißt es in der Begründung.

In dem Fall ging es um einen hessischen Wohlfahrtsverband, der in finanzielle Schieflage geraten war, und seinen Geschäftsführer, der sich kurz zuvor krankgemeldet hatte. Über beides hatte die regionale Presse unter Nennung des Namens des Geschäftsführers 2011 mehrfach berichtet. Der klagte gegen Google, weil bei Eingabe seines Namens die Presseartikel in der Trefferliste erschienen.

Wie schon das Oberlandesgericht Frankfurt lehnte der BGH die Klage jetzt rechtskräftig ab. Das Ereignis sei von erheblichem öffentlichem Interesse. Über die Erkrankung des Geschäftsführers sei ohne nähere Angaben berichtet, sein Persönlichkeitsrecht deshalb nicht verletzt worden, urteilte der BGH.

Auch der Zeitraum von sieben Jahren sei kein Grund für ein Löschen der Berichte. Hier sei noch nicht so viel Zeit vergangen, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in den Hintergrund getreten sei. Insgesamt müsse aber in jedem einzelnen Fall erwogen werden, ob das Persönlichkeitsrecht oder das Recht der Öffentlichkeit auf Information höher zu bewerten sei.

Es kommt auf den Wahrheitsgehalt an

Einen zweiten Fall legte der BGH allerdings dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Denn dort ist der Wahrheitsgehalt des in der Trefferliste von Google aufgeführten Berichts umstritten. Auf der Webseite eines US-Unternehmens 2015 waren mehrere Artikel erschienen, die sich kritisch mit dem Anlagemodell eines in Deutschland tätigen Finanzdienstleisters auseinandersetzten. Die Beiträge waren mit Fotos der Betreiber bebildert. Über den Wahrheitsgehalt der Berichte besteht Streit. Der EuGH soll nun klären, wer in solchen Fällen belegen muss, ob der Bericht wahr oder falsch ist – Google oder der Betroffene.

Der EuGH hatte sich bereits 2014 mit der Materie befasst. Damals urteilte der Gerichtshof, dass Suchmaschinen-Betreiber wie Google grundsätzlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind. Sie können deshalb verpflichtet sein, Links zu entfernen. Die Rechte der Betroffenen sind aber immer gegen das öffentliche Interesse abzuwägen.

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