Interesse an Frauen erlaubt

DÜSSELDORF dpa ■ Der Hinweis in einem Stellenangebot, dass ein besonderes Interesse an Bewerberinnen besteht, ist keine unzulässige Diskriminierung. Das hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf entschieden (Az.: 12 Sa 1102/08). Ein männlicher Bewerber hatte vor Gericht zwei Jahresgehälter Schadenersatz verlangt, weil er sich diskriminiert fühlte. In einer Ausschreibung für den öffentlichen Dienst stand, dass „ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen besteht“. Tatsächlich hatte später eine Frau die Stelle erhalten. Das Gericht befand, der Hinweis stehe im Einklang mit dem Landesgleichstellungsgesetz NRW, wonach Frauen zu bevorzugen sind, wenn sie im betroffenen Bereich unterrepräsentiert sind. Das Gericht sah im Gegensatz zur Vorinstanz den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. (dpa)