EuGH stärkt Rechte von Flugpassagieren

LUXEMBURG afp ■ Fluggäste haben auch dann Recht auf eine Entschädigung, wenn ihr Flug aufgrund technischer Probleme gestrichen wird. Ausnahmen könne es nur bei besonderen Gründen wie etwa Sabotage geben, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern. (Az: C-549/07) Laut Verbraucherschützern begründen die Fluggesellschaften ihre Ausfälle fast immer mit technischen Schwierigkeiten. Wenn ein Flug kurzfristig gestrichen wird, können die Passagiere nach einer EU-Verordnung von 2004 wählen, ob sie einen anderen Flug nutzen oder ihr Geld zurückhaben wollen. Zusätzlich müssen die Fluglinien eine sogenannte Ausgleichsleistung von 200 bis 600 Euro je nach Entfernung bezahlen. Dieses Recht auf Entschädigung entfällt aber, sofern die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht. Seit Jahren war streitig, ob technische Probleme als „außergewöhnlich“ gelten.