Aufruf zur Gewalt versendet: Rechter durfte gekündigt werden

Der öffentliche Dienst entlässt einen Rechten, nachdem er per E-Mail zum Aufstand aufgerufen hatte. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Kündigung.

Es geht dem Gericht nicht um die Gesinnung, sondern um Taten. Bild: dapd

ERFURT epd | Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die in ihrer Freizeit zur Gewalt gegen den Staat aufrufen, müssen mit der Kündigung rechnen. Von ihnen könne ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue erwartet werden, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht.

2009 verschickte ein Angestellter der Finanzverwaltung, der Mitglied der NPD ist, einen Aufruf zu einer Demonstration in Halle/Saale. Darin hieß es: „17. Juni – Ein Volk steht auf und kämpft sich frei – Zeit, einen neuen Aufstand zu wagen!“ Eines Tages könne sich ein Volk gegen den „volksverratenden Staat erheben“.

Die Finanzverwaltung kündigte daraufhin dem Angestellten. Er lasse mit dem Aufruf ein Mindestmaß an Loyalität gegenüber dem Land vermissen, hieß es zur Begründung.

Das BAG bestätigte nun die Kündigung. Der Mann habe sich mit dem Versenden des Aufrufs zur Gewalt dessen Inhalte zu eigen gemacht. Radikale Gedanken oder die Mitgliedschaft in der NPD stellten für sich genommen noch keinen Kündigungsgrund dar, betonten die Richter. Werde jedoch zur Gewalt und zur Beseitigung staatlicher Organe aufgerufen, sei „die rote Linie überschritten“. (AZ: 2 AZR 372/11)

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