BGH zu Streit mit „Spiegel Online“: Volker Beck verliert Deutungshoheit

Becks frühere Forderung nach Legalisierung von Sex mit Kindern durfte vom „Spiegel“ im Original veröffentlicht werden, entschied der Bundesgerichtshof.

In einem Gerichtssaal des Bundesgerichtshofes liegt ein Stapel Akten auf einem Tisch

Nun ist die Sache vom Tisch – Volker Beck konnte sich gegen „Spiegel Online“ nicht durchsetzen Foto: Silas Stein/dpa

KARLSRUHE taz | Dürfen Medien fremde Texte auch dann veröffentlichen, wenn der Urheber diese (mit einer Distanzierung) bereits selbst publiziert hat? Im Streit zwischen dem Spiegel und dem Grünen-Politiker Volker Beck hat der Bundesgerichtshof (BGH) an diesem Donnerstag für den Spiegel entschieden.

Konkret ging es um einen Text, den der langjährige Grünen-Abgeordnete Volker Beck 1988 für den Sammelband „Der pädosexuelle Komplex“ geschrieben hat. Darin hielt Beck die „Entkriminalisierung von Pädosexualität“ (also von Sex mit Kindern) für „dringend erforderlich“.

Beck hat sich seit 1993 in vollem Umfang von dem Text distanziert. Allerdings hatte er zu seiner Verteidigung auch behauptet, der Herausgeber des Sammelbandes habe den Text gegen seinen Willen nachträglich im Sinn verfälscht. Als 2013 das Originalmanuskript auftauchte, stellte Spiegel Online fest, dass Becks zentrale Aussage keineswegs verfälscht worden war. Als Beleg veröffentlichte das Medium sowohl das Original-Manuskript als auch die veröffentlichte Fassung von Becks Aufsatz.

Gegen diese Veröffentlichung wehrte sich Beck unter Verweis auf sein Urheberrecht. Er habe das Manuskript inzwischen auf seiner eigenen Homepage selbst veröffentlicht – allerdings auf jeder Seite mit der Anmerkung versehen: „ICH DISTANZIERE MICH VON DIESEM BEITRAG. VOLKER BECK“ Einer anderen Art der Veröffentlichung stimme er nicht zu. In den unteren Instanzen hatte Beck mit dieser Argumentation Erfolg.

EuGH: Keine Erlaubnis erforderlich

Auf Vorlage des BGH entschied der EuGH im letzten Sommer, dass ein fremdes Werk (hier Becks Manuskript) von Medien bei Zitaten oder zur Berichterstattung nur dann und soweit benutzt werden darf, wie dies „erforderlich“ ist. Beck müsse allerdings nicht um Erlaubnis gefragt werden, so der EuGH, er habe kein Vetorecht.

Bei der mündlichen BGH-Verhandlung im Januar ging es vor allem um die „Erforderlichkeit“ einer Veröffentlichung der Orginaldokumente auf spiegel.de Guido Toussaint, der Anwalt von Volker Beck, hielt die Spiegel-Veröffentlichung für nicht erforderlich. „In den Dokumenten, die Volker Beck veröffentlicht hat, war alles nachzulesen“, so Toussaint. Es hätte genügt, wenn der Spiegel die entsprechende Webseite Becks verlinkt hätte. Oder er hätte die Dokumente Becks (mit der Distanzierung) selbst veröffentlichen können.

Spiegel-Anwalt Thomas Winter warf Beck vor, dass er doch wieder eine Art Vetorecht des Urhebers einführen wolle, indem er die Dokumente in einer ihm genehmen Form selbst veröffentlicht und deshalb eine Presseveröffentlichung für „nicht erforderlich“ erklärt. „Es gehört aber zur Pressefreiheit, dass die Medien selbst entscheiden, was sie für erforderlich halten.“ Indem Beck darauf bestehe, dass seine Distanzierung auf jeder Seite der beiden Texte zu sehen ist, verlange er eine „Deutungshoheit“, so Anwalt Winter, die ihm das Urheberrecht aber nicht einräume.

BGH: Becks Interessen ausreichend berücksichtigt

Volker Beck war damals selbst nach Karlsruhe gekommen und erläuterte, warum ihm seine Distanzierungsvermerke so wichtig sind. „Wenn der Spiegel die ursprünglichen Dokumente veröffentlicht, kann sie jedermann verwenden.“ Er müsse nicht nur damit rechnen, dass Rechtsradikale behaupten, das sei auch heute noch seine Position, sondern dass sich sogar Pädophilengruppen auf ihn berufen.

Der BGH entschied nun aber gegen Volker Beck und für die Meinungs- und Pressefreiheit. Die Veröffentlichung des Spiegels ermögliche der Öffentlichkeit, sich ein eigenes Bild von der Glaubwürdigkeit des damaligen Abgeordneten zu machen, so der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Das Magazin greife zwar in Becks Urheberrecht ein, könne sich aber auf die Ausnahme für „Berichterstattung über Tagesereignisse“ berufen.

Beck könne sich zwar auf das Urheberpersönlichkeitsrecht berufen, so der BGH, und im Prinzip selbst bestimmen, ob und wie er sein altes Manuskript veröffentlichen will. Gerade weil sich Beck auf inzwischen „gewandelte Überzeugungen“ berufe, sei dies hier wichtig, betonte Richter Koch. Dennoch habe die Pressefreiheit Vorrang, so der Richter, denn der Spiegel habe durchaus auf die gewandelten Überzeugungen Becks hingewiesen. Damit seien Becks Interessen ausreichend berücksichtigt, so der BGH. Der Ex-Abgeordnete konnte den Spiegel deshalb nicht an der Veröffentlichung der Originaldokumente hindern.

Beck zeigte sich nach dem Urteil „erstaunt“.

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