Brüssel stärkt Passagier-Rechte: Bei Verspätung zahlt die Airline

Auf Fluglinien kommen Mehrkosten in Milliardenhöhe zu. Die obersten EU-Richter urteilten: Ab Verspätungen von drei Stunden wird eine Entschädigung gezahlt.

Zumindest gibt's ab jetzt die Kohle zurück. Bild: dapd

LUXEMBURG/BRÜSSEL dpa | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut die Rechte von Fluggästen gestärkt. Ab einer Flugverspätung von drei Stunden muss den Passagieren einen Ausgleich gezahlt werden. Eine so große Verspätung sei mit der Annullierung eines Fluges gleichzusetzen.

In beiden Fällen habe der Kunde Anspruch auf Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro, entschied das oberste europäische Gericht am Dienstag in Luxemburg. Eine Ausnahme von dieser Regel gebe es nur dann, wenn der Grund für die Verspätung außergewöhnliche Umstände seien, die die Fluglinie nicht beeinflussen könne, erklärten die Richter. Dazu zählten extreme Wetterverhältnisse und in der Regel auch ein Streik.

Mit dem Urteil bestätigte der EuGH seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2009. In der Praxis beklagen Verbraucherschützer immer wieder, dass die Fluggesellschaften sich weigern, bei Verspätung Entschädigungen zu zahlen.

Bereits vor gut drei Wochen hatten die EU-Richter in zwei Urteilen festgelegt, dass Fluglinien Entschädigung zahlen müssen, wenn sie Kunden aus betrieblichen Gründen nicht auf dem gebuchten Flug mitnehmen. Dies betrifft etwa Umbuchungen auf einen anderen Flug als Spätfolge eines Streiks. Der Anspruch gelte auch dann, wenn eine Fluggesellschaft Passagiere auf einen deutlich späteren Anschlussflug umbuche, obwohl die Kunden den Flugsteig rechtzeitig erreichten.

In dem Urteil vom Dienstag legten die Richter eine EU-Verordnung von 2004 aus. Sie staffelt die Entschädigungssummen je nach Entfernung. Der Mindestbetrag von 250 Euro fällt bei Flügen über eine Entfernung von 1500 Kilometern oder weniger an, maximal können es 600 Euro sein.

Unannehmlichkeit Zeitverlust

Laut Gerichtshof gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Bei mehr als drei Stunden Verspätung seien Fluggäste in der gleichen Situation wie Passagiere, deren Flug gestrichen worden sei, „da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust“.

Die Regeln seien mit internationalen Vereinbarungen wie dem Übereinkommen von Montreal zur Beförderung im Luftverkehr vereinbar. Da die Ausgleichspflicht nicht alle, sondern nur große Verspätungen betreffe, sei sie verhältnismäßig. Das Urteil gelte zeitlich unbegrenzt.

Die Richter fassten zwei Fälle zusammen. In dem einen hatten mehrere Fluggäste die Lufthansa verklagt, weil ihr Flug 24 Stunden Verspätung hatte. In der anderen Rechtssache hatten die Unternehmen TUI Travel, British Airways, EasyJet Airline und die International Air Transport Association (IATA) in Großbritannien geklagt, weil sie sich nicht zu Ausgleichszahlungen an Gäste verspäteter Flüge verpflichten wollten und mit diesem Ansinnen bei der Behörde für Ziviluftfahrt gescheitert waren.

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