Bundeskartellamt gegen Booking.com: Kein Urlaub mit Bestpreisklauseln

Das Bundeskartellamt hat dem Hotel-Buchungsportal untersagt, den Wettbewerb mit Bestpreisklauseln zu beschränken. Booking.com kündigt eine Beschwerde an.

Ein Hotelkomplex von oben

Schön billig? Foto: dpa

BERLIN afp | Das Bundeskartellamt geht gegen einen weiteren Anbieter von Hotelbuchungen im Internet vor: Die Behörde verbot dem Portal Booking.com die sogenannten Bestpreisklauseln, wie sie am Mittwoch in Bonn mitteilte. Bis zum 31. Januar müsse Booking die Klauseln „vollständig“ streichen. Kartellamtspräsident Andreas Mundt erklärte, die Klauseln beschränkten den Wettbewerb. „Ein erkennbarer Vorteil für den Verbraucher“ sei damit zudem nicht verbunden.

Dem Wettbewerber HRS hatte das Kartellamt die Bestpreisklauseln bereits verboten; das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung bereits. Auch gegen den dritten großen Anbieter auf dem deutschen Markt, das Portal Expedia, läuft ein Verfahren des Kartellamtes.

Durch Bestpreisklauseln lassen sich Internetportale von Hoteliers im Gegenzug für ihre Vermarktungsleistung verbindlich zusichern, dass diese ihre freien Zimmer nirgendwo günstiger oder zu anderweitig besseren Konditionen anbieten. Sie wollen damit ausschließen, dass Verbraucher bei Konkurrenten oder bei Direktbuchungen in den teilnehmenden Hotels auf günstigere Angebote stoßen.

Gegen diese Klauseln von Booking hatte der Hotelverband Deutschland (IHA) geklagt. Das Kartellamt mahnte Booking bereits im März ab; das Unternehmen fasste seine Klauseln daraufhin enger: Die Hotels dürfen seitdem ihre Zimmer auf anderen Portalen preiswerter anbieten, der Preis auf der hoteleigenen Website darf aber nicht niedriger sein als bei Booking. Doch auch diese Praxis untersagte das Kartellamt nun.

„Auch diese engen Bestpreisklauseln beschränken sowohl den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen als auch zwischen den Hotels selbst“, erklärte Behördenpräsident Mundt. Der Anreiz für ein Hotel, seine Preise auf einem Portal zu senken, sei sehr gering, wenn es gleichzeitig im eigenen Online-Vertrieb höhere Preise ausweisen müssen. Zudem werde der Marktzutritt neuer Plattformanbieter erheblich erschwert. Daher sei mit den Bestpreisklauseln auch kein erkennbarer Vorteil für den Verbraucher verbunden.

Bußgeld in bis zu dreistelliger Millionenhöhe

Sollte Booking.com an den Bestpreisklauseln festhalten, würde das Unternehmen eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit Bußgeld in bis zu dreistelliger Millionenhöhe geahndet werden könnte, teilte der Hotelverband Deutschland mit. „Wir begrüßen das konsequente und umfassende Einschreiten des Bundeskartellamts außerordentlich“, erklärte Hotelverbands-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe.

Booking kündigte umgehend an, die beanstandeten Klauseln ab sofort auszusetzen. Das Unternehmen werde aber gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen; zuständig ist das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das Bundeskartellamt sei die „einzige Wettbewerbsbehörde in ganz Europa“, die Online-Reisevermittlern die engen Bestpreisklauseln untersage, erklärte Booking.

In elf weiteren Ländern in Europa hätten die Behörden keine Bedenken gegen diese Klauseln. Der deutsche Markt unterscheide sich nicht wesentlich von dem in Frankreich, Italien oder Schweden. Das Bundeskartellamt habe es versäumt, sich mit den Wettbewerbsbehörden in Europa abzustimmen, monierte das Unternehmen.

Preisvergleichs- und Buchungsplattformen im Internet haben als Vertriebskanal auch in der Hotelbranche enorm an Bedeutung gewonnen. Das Kartellamt erklärte, es stehe in diesem Bereich mit anderen europäischen Wettbewerbsbehörden und der EU-Kommission in engem Kontakt und beteilige sich im kommenden Jahr an einer Auswertung von Kartellmaßnahmen auf den europäischen Hotelportalmärkten.

Booking ist eine in Amsterdam ansässige Tochter der US-Gruppe Priceline. Das Unternehmen betreibt nach eigenen Angaben Büros in mehr als 60 Ländern und vermittelt Hotelzimmer in mehr als 200 Staaten.

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