BverwG erleichtert Nachzug: Einreise auch ohne Sprachkenntnis

Ausländer, die zu ihrem deutschen Ehepartner wollen, müssen bei der Einreise keine Sprachkenntnisse vorweisen. Vorausgesetzt, der Spracherwerb war nicht möglich.

Das Deutsch-Lernen kann auch später nachgeholt werden. Bild: ap

LEIPZIG afp | Ausländer, die zu ihrem deutschen Ehepartner einreisen wollen, müssen nicht immer deutsch sprechen können. Ist es ihnen nicht möglich oder zumutbar, entsprechende Sprachkenntnisse zu erwerben, ist die Einreise auch ohne diese erlaubt, wie am Dienstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. (Az: 10 C 12.12)

Geklagt hatte eine Frau aus Afghanistan. Sie hatte 2004 einen Landsmann geheiratet, der inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 2008 beantragte sie ein Visum für den Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Wegen unzureichender Sprachkenntnisse lehnte die deutsche Botschaft in Kabul dies ab.

2010 hatte das Bundesverwaltungsgericht das sogenannte Spracherfordernis für nachreisende Ehepartner im Grundsatz bestätigt. Dies diene der Integration und auch der Verhinderung von Zwangsehen.

Nach dem neuen Urteil ist dies aber nur eingeschränkt übertragbar, wenn der hier lebende Partner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Denn von einem Deutschen dürfe der Staat grundsätzlich nicht verlangen, für seine Ehe im Ausland zu leben.

Vom Ehepartner eines Deutschen dürften daher „nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb verlangt werden“, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Wenn der Spracherwerb nach den Bedingungen im Herkunftsland nicht zumutbar möglich ist oder aus anderen Gründen erfolglos bleibt, habe der ausländische Ehepartner nach einem Jahr trotzdem Anspruch auf ein Einreisevisum.

„Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen dann allerdings nach der Einreise in Deutschland erworben werden, um eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte zu erhalten“, stellten die Leipziger Richter klar.

Unerheblich sei es, dass im konkreten Fall der Mann neben der deutschen auch die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt. Das Verwaltungsgericht Berlin soll nun noch klären, ob die Frau in Afghanistan überhaupt irgendwelche Möglichkeiten hatte, Deutsch zu lernen.

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