Cannabis-Verfügung in Berlin: CDU verbietet Lehrern das Kiffen

Eine überarbeitete Regelung der Berliner Justizverwaltung legt nahe: Beim Kiffen erwischte Lehrer und Erzieher müssen grundsätzlich bestraft werden.

Ganz schön gefährlich – jedenfalls für Pädagogen. Bild: dpa

BERLIN taz | Gilt für Lehrer und Erzieher ein generelles Kiffverbot? So kann man die Verfügung zum neu geregelten Cannabisverbot lesen. Die sagt sinngemäß, dass Haschbesitz von bis zu 15 Gramm straffrei bleibt, außer an Schulen, Kitas, Spielplätzen und neuerdings dem Görlitzer Park.

Diese Toleranz soll aber nicht gelten, „wenn die Tat von einer Person begangen wurde, welche in den zuletzt genannten Einrichtungen tätig ist“ – also Lehrer oder Erzieher. „Die dürfen nicht den kleinsten Krümel besitzen, egal wo“, meint der Grüne Bendikt Lux. „Da hat man bei der Neuregelung verpasst, das zu ändern.“ Für ihn ist das Ausdruck der aktuellen CDU-Verbotspolitik.

Denn entstanden ist die seit Ende März geltende Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Umsetzung des Paragrafen 31a Betäubungsmittelgesetz in der Justizverwaltung von Senator Thomas Heilmann (CDU). Und auch die Namen seiner Parteifreunde und Senatorenkollegen Frank Henkel (Inneres) und Mario Czaja (Gesundheit) stehen unter dem Papier.

Selbst unter Koalitionsabgeordneten gab es bei taz-Anfrage ein Kopfschütteln über die Formulierung. Wie also meinen die verantwortlichen Senatsverwaltungen das mögliche Kiffverbot für Pädagogen, das sich schon in der vorangehenden, von 2010 datierenden Verfügung fand, dort aber offenbar nicht weiter auffiel?

„Hinweise zur Anwendung durch die Staatsanwaltschaften“

Die Innenverwaltung verweist sofort auf Heilmanns Behörde. Dort bestreitet man, dass man dem Oberstudienrat seinen Joint am Feierabend auf dem Balkon verbieten will. Der Satz in der Verfügung soll demnach lediglich bedeuten, dass bei den erwähnten Berufsgruppen genauer hingeschaut werde, selbst wenn der gefundene Brocken Dope unterhalb der Toleranzgrenze von 15 Gramm Cannabis liegen würde.

„Wenn der ermittelnde Staatsanwalt sieht, dass es um einen Lehrer geht, wird das Verfahren nicht wie sonst automatisch eingestellt, sondern dann schaut er genauer hin“, sagte die Sprecherin der Justizverwaltung, Claudia Engfeld. Da sei dann etwa entscheidend, ob der Mensch das Cannabis bei einer Party oder in der Schule bei sich hatte. Wie und an welcher Stelle Beruf und Tätigkeit des Kiffers ermittelt werden, blieb am Mittwoch allerdings offen.

Die Heilmann-Sprecherin verwies daraus, dass Pädadogen mit ihren Schülern auch außerhalb des Schulgeländes unterwegs seien: „Und mit Blick auf die Fremdgefährdung der ihnen anvertrauten Kinder dürfen Lehrer und Erzieher eben auch nicht auf der Klassenfahrt kiffen.“

Innerhalb der Verfügung ist der umstrittene Satz unter der Überschrift „Hinweise zur Anwendung durch die Staatsanwaltschaften“ zu finden. Doch auch der Sprecher der Berliner Generalstaatsanwaltschaft, Martin Steltner, musste auf taz-Anfrage passen – die praktische Anwendung dieser Formulierung war in seinem Hause am Mittwoch nicht zu klären.

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