Wegen seiner Hautfarbe bekam ein Student Disko-Verbot. Ein klarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz - stellte erstmals ein Bremer Richter festvon Benno Schirrmeister

Trotz abweisender Fassade - das Bremer Amtsgericht sorgt für Gleichbehandlung auch vor der Diskotür Bild: bes
Recht bekommen hat ein 29-jähriger Jura-Student, der sich durch den Türsteher einer Bremer Disko diskriminiert fühlte. Der hatte ihm den Einlass verwehrt: Grund dafür war die Hautfarbe des Studenten, bestätigten mehrere ZeugInnen. Ein klarer Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das seit 2006 gilt. Das Amtsgericht verhängte ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro.
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Es blieb damit etwas unter den geforderten 500 Euro. "Dabei spielte unter anderem die Uhrzeit eine Rolle", so Richter Heinrich Auffarth: Die Disko hätte ohnehin nur noch eine Stunde offen gehabt, die Zahl der Wartenden war klein. "Es war nicht so, dass er vor 100 Leuten bloß gestellt worden wäre und eine ernsthafte Rufschädigung erlitten hätte", so der Vorsitzende. Außer den Bekannten des Klägers habe den Vorgang aber kaum jemand mitbekommen, "und die haben sich mit ihm solidarisiert".
Im Verfahren sagten sie als ZeugInnen aus. Besondere Schwierigkeit: Es gibt, bis auf einen analogen Fall aus Oldenburg, offenbar keine vergleichbaren rechtskräftigen Urteile. Die Fachliteratur zum Thema fasst Auffarth mit dem Begriff "spärlich" zusammen.
Befund, den auch Kläger-Anwalt Gregor Schäfer teilt. "Außer dem Oldenburger Urteil ist auch mir keins bekannt", sagt er. "Ich war ganz perplex, als ich mich auf den Fall vorbereitet habe." Das Urteil wertet er als Erfolg: "Meinem Mandanten war nicht die Höhe des Schmerzensgeldes wichtig, sondern dass überhaupt die Diskriminierung festgestellt und bestraft wird." Denn davon, dass ähnliche Fälle sich häufig ereignen, ist auszugehen. Und die jetzt verurteilte Disko ist zweifellos nicht die einzige, deren Türsteher rassistischen Kriterien folgen. Auch sein Mandant habe ähnliche Diskriminierung schon zuvor und bei anderen Lokalen erfahren, bestätigt Schäfer. Bloß war da oft die Beweislage weniger günstig gewesen.
Im Dezember 2009 hatte sich der junge Mann mit Schul-FreundInnen getroffen, man war gemeinsam auf einer Party gewesen, und wollte anschließend noch abtanzen. Also auf in die Disko. Einer aus der Gruppe, blond und blaue Augen, stand vor ihm in der Schlange. Keine Beanstandung. Er aber - chic gewandet und im Wintermantel - bekam zu hören: "Läuft nicht." Warum? Das "Gesamtbild" passe nicht. Bloß konnte sich der Türsteher an das anstößige Outfit nicht klar erinnern. Mal führte er einen angeblich hohen Alkoholpegel an, mal sprach er von einem "Gangsteroutfit". Sein Kollege behauptete gar, der junge Mann habe im T-Shirt vor der Tür gestanden. Ohne Jacke. Im Dezember.
Es müsse doch endlich "jemand anfangen, sich zu wehren gegen den Rassismus", hatte der Kläger zu Prozessbeginn gesagt. Gerichtlich ist das möglich seit Inkrafttreten des AGG. Bei der Verabschiedung hatten Kritiker vor einer Klageflut gewarnt. Das jetzige Urteil ist rechtskräftig - und das erste seiner Art in Bremen. (Az: 25 C 0278/10)
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Leserkommentare
16.02.2011 08:14 | Paul
An R. Tluk: Besser die Texte gründlich lesen! Das Gesetz ist von 2006, der Vorfall ereignete sich erst vor gut einem Jahr!
15.02.2011 12:38 | alex
2006? dann sind ja auch alle streitigkeiten rund ums bgb völlig lächerlich. das wurde schließlich schon 1900 verabschiedet ...
13.02.2011 11:43 | Roland Tluk
Es ist ein fragwürdiges Urteil. ...