Ehemaliger litauischer Präsident: Doch nicht lebenslänglich

Wegen krummer Geschäfte wurde Rolandas Paksas 2004 abgesetzt und für immer von allen Ämtern ausgeschlossen. Das war Unrecht, sagen die UN.

2004 war kein gutes Jahr für ihn: Rolandas Paksas. Bild: ap

STOCKHOLM taz | Rolandas Paksas hat Geschichte geschrieben. Als erstem europäischen Staatsoberhaupt der Neuzeit war der damalige Präsident Litauens 2004 vom Parlament seines Amtes enthoben worden. Anschließend hatte ihm das Verfassungsgericht auch noch das Recht für jede Kandidatur für öffentliche Ämter auf Lebenszeit entzogen.

Doch damit wurden seine politischen Grundrechte verletzt, stellte jetzt, zehn Jahre später, der UN-Menschenrechtsausschuss in Genf fest. Das von Paksas angerufene Gremium konstatierte am Mittwoch eine „unzumutbare Einschränkung“ der in Artikel 25 des Internationalen Pakts für bürgerliche und politische Rechte festgeschriebenen staatsbürgerlichen Rechte des Politikers.

Der 2003 ins Amt gewählte Paksas war abgesetzt worden, weil man ihm neben Geheimnisverrrat vorgeworfen hatte, einem russischen Geschäftsmann die litauische Staatsbürgerschaft zugeschanzt zu haben und auch sonst in illegale Geschäfte verwickelt gewesen zu sein.

Um zu verhindern, dass der damals recht populäre Politiker bei den daraufhin fälligen Neuwahlen mit durchaus guten Erfolgsaussichten erneut für das Präsidentenamt kandidieren konnte, verabschiedete eine Parlamentsmehrheit eine „Lex Paksas“: Über eine Änderung des Wahlgesetzes wurde einer des Amtes enthobenen Person das passive Wahlrecht aberkannt.

Nur befristet vertretbar

Das fand der Europäische Menschenrechtsgerichtshof schon 2011 unverhältnismäßig. Zwar sei zur Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung eine derartige Sanktion grundsätzlich vertretbar – aber allenfalls befristet. Keinesfalls dürfe das passive Wahlrecht auf Lebenszeit entzogen werden. Der UN-Ausschuss legt nun einen noch strengeren Maßstab an. Man wirft der Entscheidung von 2004 mangelnde Objektivität und einen Verstoß gegen das Verbot rückwirkend geltender Gesetzgebung vor.

Die UN-Entscheidung ist delikat für Litauen. Am 11. Mai finden die Direktwahlen zum Amt des Staatspräsidenten statt. Paksas hatte hierfür seine Kandidatur angemeldet, diese war aber von der Wahlbehörde unter Hinweis auf die Entscheidung von 2004 abgelehnt worden. Der Spruch aus Genf entfaltet keine direkte rechtliche Verpflichtung für Litauen, das Kandidaturverbot für Paksas aufzuheben. Doch wäre es ungewöhnlich, wenn Vilnius es einfach ignorieren würde.

Zumindest moralisch kann sich Paksas, der Vorsitzender der national-liberalen Partei „Recht und Gesetz“ ist, nun darauf berufen, dass ihm Unrecht geschehen sei. Was ihm wohl hilfreich für seine Wiederwahlkampagne ins Europaparlament sein dürfte. Für einen Sitz dort konnte er 2009 erfolgreich kandidieren, weil das litauische Verbot auf europäischer Ebene keine Wirkung entfaltete. Und der 57-Jährige will nun erneut kandidieren.

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