Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln: Imame gescheitert

Der Moscheeverband Ditib muss zwei Imame, die vom türkischen Staat entlassen wurden, nicht weiterbeschäftigen.

Tauben fliegen über einer Kölner Moschee

Die Tauben sind noch da, die Imame wurden entlassen Foto: dpa

KARLSRUHE taz | Das Arbeitsgericht Köln konnte zwei entlassenen türkischen Imamen nicht helfen. Sie waren vom türkischen Staat entlassen worden und wollten für den Moscheeverband Ditib weiterarbeiten.

Die beiden Imame predigten als türkische Beamte seit 2013 und 2014 in Gemeinden des Moscheeverbands Ditib in Südbaden, genauer in den Gemeinden Rheinfelden und Zell-Atzenbach. Nach dem Putschversuch in der Türkei wurden sie per Ministerialerlass ihres Amtes enthoben. Sie standen auf einer langen Liste, die im türkischen Gesetzblatt veröffentlicht wurde.

Dagegen klagten sie beim Arbeitsgericht Köln. Sie wandten sich allerdings nicht gegen den Erlass des türkischen Staats, denn dagegen hätten sie vor türkischen Gerichten klagen müssen. Und in die Türkei wollen sie aus Angst vor Repressalien nicht zurück. Statt dessen behaupteten sie, dass eigentlich Ditib ihr Arbeitgeber sei und dieses Arbeitsverhältnis fortbestehe, da Ditib nicht gekündigt habe.

Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht Köln nun aber nicht gefolgt. Die Kläger hätten nicht belegen können, dass sie von Ditib konkrete Weisungen erhalten haben. Die vorgelegten Emails seien zu allgemein gewesen. Dass Ditib Eigentümer der Moscheen war, in denen die Imame predigten und auch wohnten, genüge nicht für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses mit Ditib. Denn die Vergütung habe ja der türkische Staat bezahlt.

Alternative: Asyl

Der Anwalt der Imame hatte in der Verhandlung vor zwei Wochen noch eine neue Konstruktion vorgetragen. Es handele sich um eine ungenehmigte und daher unzulässige Arbeitnehmerüberlassung der Imame. Dabei komme nach der deutschen Rechtsprechung ein Arbeitsverhältnis mit dem entleihenden Unternehmen zustande, hier also mit Ditib. Doch diese Konstruktion lehnte das Arbeitsgericht ebenfalls ab. Auch für die Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung an Ditib wäre der Nachweis erforderlich gewesen, dass die Imame Weisungen von Ditib empfangen.

Gegen das Urteil ist noch Berufung möglich. Parallel haben die Imame in Deutschland Asyl beantragt.

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