EuGH urteilt zu Website-Stichwörtern: Keine Verweise auf die Konkurrenz

Eine belgische Firma verwies auf ihrer Website auf Produkte der Konkurrenz, um bei Suchmaschinen sichtbarer zu sein. Das ist verboten, urteilte nun der EuGH.

Manche benutzen unfaire Tricks um Dinge im Netz zu verkaufen. Bild: dpa

LUXEMBURG afp | Unternehmen machen sich strafbar, wenn sie auf ihren Internetseiten unsichtbare Schlüsselwörter mit Bezug auf Produkte der Konkurrenz unterbringen, um von Suchmaschinen besser gefunden zu werden.

Solche in den Quellcode einer Webseite eingeschriebenen Metatags sind irreführende Werbung, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (Az: C-657/11)

Metatag-Schlüsselwörter, die dem Inhalt einer Webseite beschreiben, werden von Suchmaschinen wie Google erkannt und beeinflussen damit die Reihenfolge des angezeigten Suchergebnisses.

Diesen Umstand nutzte im nun entschieden Fall ein beklagtes belgisches Unternehmen: Es hatte auf seiner Website Begriffe und Bezeichnungen von Waren der Konkurrenz als Metatags verwandt und muss sich nach dem Luxemburger Urteil nun wegen unzulässiger vergleichender Werbung verantworten.

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.