Ex-IWF-Chef Strauss-Kahn: Ermittlungen wegen illegaler Sex-Partys

Der Vorwurf: „Organisierte Zuhälterei“. In Frankreich ist ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen Dominique Strauss-Kahn eingeleitet worden, der auf Partys mit Prostituierten Gast war.

Wusste er von den Prostituierten auf den Partys? Vieles liegt im Dunkeln im Fall Dominique Strauss-Kahn. Bild: reuters

LILLE afp/dpa | In der Affäre um Sexpartys hat die französische Justiz am Montag ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen den früheren IWF-Chef Dominique Strauss-Kahn eingeleitet. Die Vorwürfe lauteten auf „organisierte Zuhälterei“, erklärte die Staatsanwaltschaft nach stundenlanger Befragung des 62-Jährigen durch Untersuchungsrichter in Lille.

Strauss-Kahns Anwälte teilten mit, er habe alle Vorwürfe „mit größter Entschiedenheit“ zurückgewiesen. Er habe nichts von Prostituierten gewusst. Strauss-Kahn sei gegen Zahlung von 100.000 Euro unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt worden. Er dürfe aber nicht mit den weiteren Verdächtigen Kontakt aufnehmen.

Strauss-Kahn hatte an einer Reihe von Sexpartys in Luxushotels in Paris und in den USA teilgenommen. Für die Prostituierten sollen Unternehmer bezahlt haben. Unklar ist, ob Strauss-Kahn wusste, dass es sich bei den zu den Partys eingeladenen Frauen um Prostituierte handelte. Er bestreitet dies. Außerdem versuchen die Ermittler herauszufinden, ob der frühere IWF-Chef sich über die Herkunft des Gelds im Klaren war, mit dem die Partys bezahlt wurden.

Auf Beteiligung an Zuhälterei stehen in Frankreich bis zu 20 Jahre Haft, für Beihilfe zur Veruntreuung von Firmengeldern drohen bis zu fünf Jahre Gefängnis. An den Sexpartys hatte auch die Nummer zwei der Polizei für Nordfrankreich, Jean-Christophe Lagarde, teilgenommen.

Im Vorjahr hatte Strauss-Kahn nach Vergewaltigungsvorwürfen eines New Yorker Zimmermädchens nicht nur den IWF-Chefposten, sondern auch seine Hoffnungen auf die Präsidentschaftskandidatur der französischen Sozialisten aufgegeben. Die US-Justiz stellte das strafrechtliche Verfahren zwar wegen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Frau ein, eine zivilrechtliche Klage ist aber noch anhängig.

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