Facebook hat einen Gerichtsprozess gegen die Verbraucherzentrale verloren. Bei der Suche nach möglichen Freunden dürfe das Netzwerk nicht die kompletten Adressbücher der Nutzer kopieren.

Facebook dokumentiert alle Verbindungen – auch zu Nichtmitgliedern. Bild: reuters
BERLIN afp | Das Internet-Netzwerk Facebook hat im Streit um Datenschutz und seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Gericht eine Schlappe erlitten. Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Dienstag mitteilte, gab das Landgericht Berlin einer Klage der Verbraucherschützer „in vollem Umfang“ statt.
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Das Gericht urteilte demnach, dass Facebook seine Nutzer nicht ausreichend über mögliche Auswirkungen einer Funktion zum Finden von Bekannten informiere. Zudem räume sich Facebook mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst Rechte an Nutzerdaten in unzulässigem Umfang ein.
Das Gericht habe kritisiert, dass Facebook mit dem sogenannten Freundefinder seine Nutzer dazu verleite, die kompletten Adressbücher ihrer E-Mail-Konten in das Netzwerk zu kopieren, ohne ausreichend über die Folgen zu informieren, teilte der vzbv mit. Alle Namen und E-Mail-Adressen in den Adressbüchern würden damit in Facebook eingespeist – auch von Personen, die selbst nicht Mitglied bei Facebook seien.
Die Bekannten erhielten daraufhin ohne Einwilligung eine Einladung zur Mitgliedschaft bei Facebook, teilte der vzbv mit. Facebook müsse deswegen aber deutlich darauf hinweisen, dass das gesamte Adressbuch kopiert und für Einladungen verwendet werde. Dies finde bislang nicht statt. Facebook habe diese Anwendung zwar mittlerweile „leicht modifiziert“. Allerdings sei für Nutzer nach wie vor nicht ohne weiteres ersichtlich, dass diese dem Netzwerk ihr ganzes Adressbuch überließen.
Zudem sei Facebook damit zu weit gegangen, sich durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein umfassendes weltweites und kostenfreies Recht an der Nutzung von Inhalten seiner Mitglieder einzuräumen, urteilte das Gericht dem vzbv zufolge. Bei eigenen Bildern oder Musikstücken aber etwa verbleibe die Urheberschaft bei den Nutzern.
Facebook dürfe diese Inhalte nur mit Zustimmung der Mitglieder verwenden. Als rechtswidrig stufte das Gericht demnach zudem eine standardisierte Einwilligungserklärung ein, mit dem Nutzer der Verarbeitung ihrer Daten zu Werbezwecken zustimmen müssen.
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