Fairere Verfahren vor Gericht: Richterabprachen verboten

Informelle Absprachen von Richtern sind unzulässig. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes stärkt die Rechte von Beschuldigten.

Das Bundesverfassungsgericht bei der Urteilsverkündigung. Bild: dpa

KARLSRUHE afp | Das Bundesverfassungsgericht hat für die in Strafprozessen üblichen Absprachen zwischen Gericht und Angeklagten strenge Vorgaben gemacht. Einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil zufolge können Richter künftig nicht mehr auf ein Pauschalgeständnis drängen, sondern müssen weiterhin in einer Beweisaufnahme die Schuld eines Angeklagten aufklären und dessen Geständnis „zwingend auf seine Richtigkeit“ prüfen.

Zugleich wies das Gericht den Staatsanwälten ein Wächteramt als Kontrolleure von Absprachen zu (Az. 2 BvR 2628/10 u. 2 BvR 2883/10). Die bei vielen Richtern beliebten sogenannten informellen Absprachen noch vor Prozessbeginn und außerhalb des Gesetzes sind unzulässig, betonten die Richter.

Grund dafür, dass diese Praxis so verbreitet ist, sei vermutlich ein „nur unzureichend ausgeprägtes Bewusstsein“, so der Strafrichter, „dass es Verständigungen ohne Einhaltung der gesetzlichen Regelungen nicht geben darf“.

In einer Umfrage für das Gericht hatten knapp 60 Prozent der Richter eingeräumt, mehr als die Hälfte ihrer Absprachen informell und damit illegal vorgenommen zu haben. Als Hauptgrund hatten sie angegeben, langwierige Beweisaufnahmen vermeiden zu wollen.

Absprachen werden Revisionsgrund

Solch ein verkürzter Prozess ist laut Urteil künftig ein absoluter Revisionsgrund. Das Gericht stärkte mit diesem und weiteren Revisionsgründen die Rechte von Angeschuldigten auf ein faires Verfahren, damit sie „Übergriffe staatlicher Stellen angemessen abwehren können“.

Laut Urteil kommt der Kontrolle von Absprachen durch die Staatsanwaltschaft nun „eine herausgehoben Bedeutung“ zu. Die Staatsanwälte dürfen sich demnach nicht mehr an informellen Absprachen beteiligen und müssen künftig sogar Rechtsmittel gegen Urteile einlegen, die darauf beruhen. Weil Staatsanwälte an die Weisungen ihrer Dienstherren gebunden sind, kann „diese Kontrollfunktion“ laut Urteil künftig auch nach einheitlichen Standards erfolgen.

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