Freispruch für Mövenpick-Hotel-Gegnerin: Eine Hecke ist zu wenig

Mövenpick-Hotel-Gegnerin wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen: Grünfläche vor dem Wasserturm ist kein befriedetes Gelände.

"Negativer Touch": Wäre der Wasserturm sauber eingezäunt, hätte es das Hotel-Management leichter. Bild: dpa

"Erneute Schlappe für Mövenpick", sagt Rechtsanwalt Andreas Beuth. Kurz zuvor ist seine Mandantin Claudia Falke vom Vorwurf des Hausfriedensbruch freigesprochen worden. Ihr war zur Last gelegt worden, am 27. Juni 2010 widerrechtlich die Grünfläche des Mövenpick-Hotels im Schanzenpark betreten zu haben. Angezeigt hatte sie die "Managerin on Duty" der Herberge, Christiane M.

Diesem Ausgang des Verfahrens geht eine lange Geschichte voraus. Schanzenviertel-Bewohnerin Falke zählt zu den GentrifizierungsgegnerInnen, die sich um die Zukunft des Quartiers sorgen und ist gegen die Ansiedelung des Vier-Sterne-Hotels im historischen Wasserturm engagiert. Für dieses Engagement ist Falke wiederholt von der Polizei angegangen worden: Etliche Spaziergänge mit ihren Kindern oder Hunden endeten mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch, mit Ingewahrsamnahme oder sogar mit Verletzungen - stets begründet mit Falkes Betreten der Grünfläche.

Ende 2007 erhielt sie von der Polizei ein Aufenthaltsverbot für den Schanzenpark. Dieses wurde nach acht Wochen aufgehoben, nachdem Falkes Anwältin Ingrid Witte-Rhode vor dem Verwaltungsgericht eine Klage eingereicht hatte, über die im kommenden Monat verhandelt wird. Dennoch hatten sich mehr als 50 Verfahren wegen Hausfriedensbruchs aufgetürmt.

Die allesamt eingestellt werden mussten: Im Februar 2010 entschied nach langem Rechtsstreit das Oberlandesgericht (OLG), dass das frei zugängliche, von einem öffentlichen Rundweg umgebene Mövenpick-Areal kein "befriedetes Gelände" sei. Nach geltender Rechtssprechung des Reichsgerichts von 1884 ist ein Gelände dann befriedet, wenn es von "zusammenhängenden Schutzwehren gegen das Betreten durch Fremde gesichert ist". Im Klartext: Es bedarf einer Mauer oder eines Zauns.

Mövenpick und der Staatsschutz der Polizei hatten sich 2007 darauf berufen, dass eine Randsteinkante am öffentlichen Weg sowie einige Heckensegmente das Besitztum vom öffentlichen Park abgrenzen. "Ein physisches Hindernis ist die Randsteinkante mit Sicherheit nicht", sagte damals OLG-Richter Klaus Rühle - Vater des nun urteilenden Amtsrichters Carsten Rühle.

Nach dem OLG-Urteil ließ Mövenpick die Segmente zu einer geschlossenen Hecken vervollständigen. Jedoch ist die Grünfläche durch die ungesicherten Zugänge problemlos zu betreten, auch gibt es weiterhin keine Verbots- oder Hinweisschilder. "Wir wollten einen negativen Touch verhindern", erklärt das Hotel-Management. Nur die Veränderung der Hecke reiche nicht aus, um das Gelände zu befrieden, urteilte nun Amtsrichter Rühle.

Ob die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, ist unklar. "Es ist zwar ein schöner Erfolg", sagt Falke. "Aber die Drangsalierung durch die Polizei und die ausgeschlagenen Zähne macht es nicht vergessen."

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.